Nadine Röhrich

Fachanwältin für Strafrecht

Die Revision gem. §§ 333 ff. StPO

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Allgemeines zum Thema Revision

Die Revision gem. §§ 333 ff. StPO

Die Revision ist keine neue Tatsacheninstanz, sondern dient lediglich der Überprüfung des Urteils in rechtlicher Hinsicht. Die Revision führt zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch eine höhere Instanz (Devolutiveffekt).

Die Revision hemmt die Rechtskraft des Strafurteils. Das bedeutet, dass die ausgeurteilte Strafe noch nicht vollstreckt werden kann. Bei der Revision handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren.

Die Ausarbeitung einer Revisionsbegründung ist sehr zeitintensiv, da man sich ausführlich mit dem Urteil und dem Sitzungsprotokoll auseinander setzen muss, um Fehler, die das Gericht bei der Urteilsfindung gemacht hat, zu finden. Auch Gerichte und Richter machen Fehler und diese Fehler gilt es zu finden.

Die Revision ist die letzte Möglichkeit die Rechtskraft eines Strafurteils und die damit verbundene Strafe abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. Danach ist nur noch die Verfassungsbeschwerde oder die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.

Wenn eine erstinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht geschehen ist, so ist die Revision ohnehin das einzige Rechtsmittel was man einlegen kann. Die Revision geht dann zum Bundesgerichtshof (BGH). Wenn die Verurteilung durch das Amtsgericht stattfand, so gibt es neben der Berufung auch noch die Sprungrevision. Diese geht jedoch nicht zum BGH, sondern zum jeweiligen Oberlandesgericht (OLG).

Wenn alleine der Angeklagte Revision einlegt, dann kann es, sprichwörtlich gesehen, nicht schlimmer kommen. Es gilt gem. § 358 StPO das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger Revision eingelegt hat.

Die Revision darf nicht ausgeschlossen sein. Dies ist jedoch lediglich dann der Fall, wenn die Sprungrevision, als Berufung gedacht, scheitern würde.

Die Revision ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen.

Im Rahmen der Begründung hat der Beschwerdeführer Revisionsanträge zu stellen. Dazu gehört zum einen die Erklärung, welcher Teil des Urteils angefochten wird und zum anderen der Antrag, das Urteil aufzuheben. Die Begründung der Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingereicht werden.

Die Revision muss durch einen Rechtsanwalt begründet werden. Es bietet sich manchmal an den Rechtsanwalt im Revisionsverfahren zu wechseln. Ein neuer Rechtsanwalt geht objektiver an den Fall heran und sieht Fehler, die das Gericht oder auch der vorherige Rechtsanwalt gemacht haben, eher.

Ein Wechsel des Rechtsanwaltes ist jedoch frühzeitig vorzunehmen, da die Revisionsbegründung innerhalb eines Monates nach Zustellung des Urteils bei Gericht eingegangen sein muss. Ein Monat klingt im ersten Augenblick sehr lange, doch darf dabei nicht vergessen werden, dass der Rechtsanwalt, der die Revisionsbegründung schreibt, einen erheblichen Zeitaufwand benötigt. Es muss sich in den Fall eingearbeitet werden und zudem das Urteil, sowie das Sitzungsprotokoll intensiv bearbeitet werden.

Der BGH stellt strenge Anforderungen an die Begründung einer Revision, denn das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, allein anhand der Darlegungen die Schlüssigkeit des Vorbringens beurteilen zu können.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist bindend. Selbst wenn die Tatsachenfeststellungen unrichtig sind, kann das Revisionsgericht von ihnen nicht abweichen. Es darf die Beweisaufnahme nicht wiederholt werden, weil das Urteil lediglich in rechtlicher Hinsicht überprüft wird. Man könnte bei unrichtigen Tatsachen an die Wiederaufnahme des Verfahrens denken.

Trotzdem gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten eine Aufhebung des Urteils zu erreichen. Dafür müssen unter anderem Grundlagen im Verfahren geschaffen worden sein wie beispielsweise Beweisanträge oder Beanstandungen von Verfahrensfehler oder Fehler, die durch das Gericht gemacht wurden.

Bei den Verfahrensrügen geht es um den gesetzlich vorgeschriebenen Weg. Dieser muss bei den Feststellungen und den Urteilsgründen eingehalten werden.

Bei der Sachrüge geht es um die rechtliche Würdigung an sich. Damit wird anhand der getroffenen Feststellungen überprüft, ob die ausgeurteilten Straftatbestände auch tatsächlich erfüllt sind.

Dazu muss man sich intensiv mit dem Verfahrensrecht (Strafprozessrecht) und dem materiellen Strafrecht auskennen, um die Fehler des Gerichtes zu erkennen.

Um mit der Revision einen Erfolg zu erzielen ist ein erheblicher Arbeitsaufwand notwendig. Das Urteil muss genauestens auf Fehler hin überprüft werden. Zudem müssen die Hauptverhandlungsprotokolle, Gerichtsbeschlüsse und Verfahrensakten herangezogen und gründlich durchgearbeitet werden.

Fehler, die die Gerichte machen und somit mit der Revision angegriffen werden können sind z.B.:


  • • Verwertungsverbote im Zusammenhang mit § 52 Abs. 3 S. 1 StPO und § 252 StPO
  • • Verletzung des Grundsatzes der öffentlichen Hauptverhandlung
  • • Fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen, § 244 StPO
  • • Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
  • • Beweisverwertungsverbote
  • • Die Verletzung des „letzten Wortes“
  • • Fehler in der Strafzumessung
  • • Fehlerhafte Anklageschrift
  • • Das materielle Strafrecht ist falsch angewendet worden
  • • Vorhandene Beweismittel wurden nicht ausgeschöpft, Aufklärungsrüge

Die Auflistung ist nur eine beispielhafte Aufzählung von möglichen Fehlern, die in einem Urteil vorkommen können.

Sollten Sie sich für die Durchführung einer Revision entschieden haben, so ist es wichtig sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt zu wenden, um die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten.

Sollten Sie Fragen, gerade auch im Hinblick auf die Begründungsfrist, haben, so melden Sie sich bei mir und wir werden besprechen, ob eine Revision zu diesem Zeitpunkt zeitlich noch möglich ist.

Landgericht Essen

Unterbliebene Feststellungen zu den Voraussetzungen von § 21 StGB

wegen Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: weiterlesen...

Landgericht Essen

Fehler bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

wegen strafbarer Werbung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: weiterlesen...

Landgericht Essen

Regelmäßige Auswirkungen der Anstiftungshandlung stellt keinen Strafschärfungsgrund dar

wegen Nötigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: weiterlesen...

Landgericht Essen

Absoluter Revisionsgrund

wegen Geiselnahme u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: weiterlesen...

Landgericht Essen

Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. weiterlesen...

Landgericht Essen

Fehler bei der Einstellung von Taten, nicht hinreichend konkret

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. weiterlesen...

Landgericht Essen

Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe

wegen zu 1.: räuberischer Erpressung u.a und zu 2.: Erpressung weiterlesen...

Landgericht Essen

Fehler bei der Anordnung der Unterbringung

wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entscheiden. weiterlesen...

Landgericht Essen

Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. weiterlesen...

Landgericht Essen

Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. weiterlesen...

Landgericht Essen

Fehler bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: weiterlesen...