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Fachanwältin für Strafrecht

Die Pfandkehr ist in § 289 StGB geregelt:


„(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“

Die Pfandkehr will das Vereiteln und Gefährden von Gläubigerrechten schützen.

§ 289 StGB setzt voraus, dass ein bestehendes

  1. Pfandrecht (z.B. Vermieterpfandrecht)
  2. Nutznießrecht (z.B. Nießbrauch)
  3. Gebrauchsrecht (z.B. Miete, Pacht) oder
  4. Zurückbehaltungsrecht

beeinträchtigt wird.

Als Tatobjekt kommt eine eigene oder fremde Sache in Betracht, an der ein Nutzungsrecht, Pfandrecht, Gebrauchsrecht oder Zurückbehaltungsrecht besteht.

Als Tathandlung kommt die Wegnahme vom Rechtsinhaber (zugunsten des Eigentümers, wenn die Sache für den Täter fremd ist) in Betracht.

Die Wegnahme wird bei der Pfandkehr weit ausgelegt. Unter einer Wegnahme i.S.d. § 289 StGB wird das Entfernen der Sache aus dem Macht- und Zugriffsbereich des Pfandrechtsinhabers erfasst. Auch ist die Begründung eines neuen Gewahrsams nicht erforderlich.

Zudem muss Vorsatz vorliegen. Der Vorsatz erfordert das Bewusstsein, ein fremdes Recht der in § 289 StGB genannten Art zu vereiteln. Zudem muss der Täter in rechtswidriger Absicht handeln. Das setzt das Wissen des Täter voraus, mit seiner Handlung ein fremdes Sicherungsrecht zu verletzten. Hier reicht ein bedingter Vorsatz nicht aus.

Wichtig ist hier, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird gem. Absatz 3. Berechtigt zum Strafantrag ist die Person, deren Rechtsausübung vereitelt wird.

Die Pfandkehr wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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