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Fachanwältin für Strafrecht

Die fahrlässige Körperverletzung richtet sich nach § 229 StGB. Dieser besagt:


„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Im Gegensatz zur vorsätzlichen Körperverletzung reicht es hier aus, wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat. Dabei ist wiederum die unbewusste von der bewussten Fahrlässigkeit zu unterscheiden.

Ein Täter handelt unbewusst fahrlässig, wenn er sorgfaltswidrig handelt und infolgedessen den gesetzlichen Tatbestand erfüllt ohne dies jedoch zu erkennen.

Ein Täter handelt bewusst fahrlässig, wenn er es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, er jedoch pflichtwidrig auf dessen Nichterfüllung vertraut.

Ein tatbestandlicher Erfolg ist bei beiden Varianten nicht gewollt.

Der Strafrahmen reicht hier lediglich bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe im Gegensatz zu der vorsätzlichen, weil die besondere kriminelle Energie, die bei einer vorsätzlichen Körperverletzung vorliegt indem der Erfolg gewollt ist, hier fehlt. Auch diese Strafzumessung ist wieder einzelfallabhängig und richtet sich nach verschiedenen Faktoren.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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