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Fachanwältin für Strafrecht

Der Meineid ist in § 154 StGB geregelt. Dieser besagt:


„(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.


(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“


Wie Sie sehen ist auch hier mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Sollte kein minder schwerer Fall vorliegen, so ist die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr. Damit handelt es sich um ein Verbrechen. Gem. § 12 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Der Täter muss vor einer zuständigen Stelle einen falschen Eid leisten, d.h. die Wahrheit einer Falschaussage beschwören.

Auch hier muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Der Täter muss die Zuständigkeit der den Eid abnehmenden Stelle für gegeben halten.


Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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