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Fachanwältin für Strafrecht

Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten ist in § 81a StPO geregelt.


„(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.


(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.


(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.“


§ 81a Absatz 1 Satz 1 StPO erlaubt die zwangsweise körperliche Untersuchung des Beschuldigten, um verfahrenserhebliche Tatsachen festzustellen. Dabei wird zwischen der einfachen körperlichen Untersuchung nach Absatz 1 und den körperlichen Eingriffen nach Absatz 2 unterschieden. Körperliche Eingriffe dürfen nur von einem Arzt "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" vorgenommen werden.


Zweck der Untersuchung darf nur die Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen sein, für deren Vorliegen bereits bestimmte Anhaltspunkte bestehen. Dies kann in einer Feststellung der Beschaffenheit des Körpers oder einzelner Körperteile bestehen oder gar im Vorhandenseins von Fremdkörpern in den natürlichen Körperöffnungen durch sinnliche Wahrnehmung.

Ein körperlicher Eingriff liegt vor, wenn dem Körper – selbst geringfügige – Verletzungen beigebracht werden. Dazu zählt auch die Entnahme von Blut. Die Entnahme von Blut spielt eine große Rolle bei Trunkenheit im Verkehr. Anhand des BAK-Wertes kann festgesellt werden, ob eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.

  1. Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille (es müssen jedoch noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu treten, um eine Strafbarkeit zu begründen)
  2. Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille (hierbei handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung)

 Diesen Eingriff darf nur ein Arzt „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ vornehmen. Sollte dies einmal nicht der Fall gewesen sein, so ist die Maßnahme unzulässig.


Der Wortlaut des § 81a StPO reicht sehr weit, so dass nach dem BVerfG die Notwendigkeit einer verfassungsmäßigen Auslegung geboten ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss besonders beachtet werden. Je schwerer eine Maßnahme wiegt, desto stärker muss der Tatverdacht sein.


Die Untersuchung Nichtbeschuldigter gem. § 81c StPO

Die Untersuchung Nichtbeschuldigter ist in § 81c StPO geregelt. Dieser besagt:

„(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.


(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.


(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Gerichts und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwaltschaft zulässig. Der die Maßnahmen anordnende Beschluss ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.


(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.


(5) Die Anordnung steht dem Gericht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. § 81a Abs. 3 gilt entsprechend.


(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, dass der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder dass Gefahr im Verzuge ist.“


Die Einwilligung des Nichtbeschuldigten in eine körperliche Untersuchung hebt die Anwendung des § 81c StPO auf. Fehlt diese Einwilligung, darf der Nichtbeschuldigte nur unter zwei Voraussetzungen untersucht werden: 

  1. Der Nichtbeschuldigte muss als Zeuge in Betracht kommen
  2. Die Untersuchung muss dem Auffinden von Spuren oder Tatfolgen an dem Körper des Zeugen dienen (Spurengrundsatz)

Spuren sind unmittelbar durch die Tat verursachte (objektiv erkennbare) Veränderungen am Körper, die Rückschlüsse auf den Täter oder die Tatausführung zulassen. Tatfolgen sind Veränderungen am Körper, die solche Hinweise nicht zulassen.

Im Unterschied zu § 81a StPO dürfen Spuren nur am (Körperoberfläche), nicht aber im Körper festgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass körperliche Eingriffe, wie § 81a StPO sie beim Beschuldigten erlaubt, bei anderen Personen unzulässig ist.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

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