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Fachanwältin für Strafrecht

Die Revision gem. §§ 333 StPO


Die Revision ist nicht wie die Berufung eine neue Tatsacheninstanz, sondern dient lediglich der Überprüfung des Urteils in rechtlicher Hinsicht. Die Revision führt zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch eine höhere Instanz (Devolutiveffekt).

Wenn alleine der Angeklagte Revision einlegt, dann kann es nicht schlimmer kommen. Es gilt gem. § 358 StPO das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger Revision eingelegt hat.

Die Revision darf nicht ausgeschlossen sein. Dies ist jedoch lediglich dann der Fall, wenn die Sprungrevision, als Berufung gedacht, scheitern würde.

Die Revision ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen.

Im Rahmen der Begründung hat der Beschwerdeführer Revisionsanträge zu stellen. Dazu gehört zum einen die Erklärung, welcher Teil des Urteils angefochten wird und zum anderen der Antrag, das Urteil aufzuheben. Die Begründung der Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingereicht werden.

Der BGH stellt strenge Anforderungen an die Begründung einer Revision, denn das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, allein anhand der Darlegungen die Schlüssigkeit des Vorbringens beurteilen zu können.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist bindend. Selbst wenn die Tatsachenfeststellungen unrichtig sind, kann das Revisionsgericht von ihnen nicht abweichen. Es darf die Beweisaufnahme nicht wiederholt werden, weil das Urteil lediglich in rechtlicher Hinsicht überprüft wird. Man könnte bei unrichtigen Tatsachen an die Wiederaufnahme des Verfahrens denken.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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