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Fachanwältin für Strafrecht

Der Totschlag ist in § 212 StGB geregelt. Dieser besagt:


„(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.


(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.“


Hierbei muss der Täter mit Vorsatz gehandelt haben. Dabei genügt bedingter Vorsatz.

Nach dem BGH ist bedingter Vorsatz dann gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und mit diesem in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigt oder sich zumindest um des erstrebten Zieles willen abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.

Zudem nimmt der BGH an, dass gegenüber der Tötung eines Menschen regelmäßig eine erhöhte Hemmschwelle besteht und diese Hemmschwelle muss überwunden werden.


Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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