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Fachanwältin für Strafrecht

Die Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt:


„(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.“

Es muss sich zunächst um eine Sache handeln. Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Diese Sache muss beweglich sein, d.h. dass man die Sache tatsächlich fortbewegen kann.

Sie Sache ist fremd, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Anstelle der Wegnahme bei einem Diebstahl ist bei der Unterschlagung die rechtswidrige Zueignung entscheidend. Wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch so ist die Zueignung nicht rechtswidrig.

Zudem muss der Zueignungswille objektiv manifestiert werden. Das bedeutet, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die ein objektiver Betrachter als Zueignung verstehen muss.

Die Unterschlagung wird mir Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

Die sogenannte veruntreute Unterschlagung wird mir Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Diese liegt dann vor, wenn dem Täter die Sache von einem Dritten anvertraut wurde, um diese zu einem bestimmten Zweck zu verwenden oder zurückzugeben.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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