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Fachanwältin für Strafrecht

Der schwere Raub ist in § 250 StGB geregelt:


„(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
    3. eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

  1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
  3. eine andere Person
  1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
  2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“

§ 250 StGB stellt eine Qualifikation zu § 249 StGB dar. Hierbei werden besonders gefährliche Formen des Raubes geregelt.

Die Qualifikation ist nicht nur auf den Raub gem. § 249 StGB anzuwenden, sondern auch auf den räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB und die räuberische Erpressung gem. § 255 StGB, da diese Delikte auf den Strafrahmen des Raubes verweisen.

Es gibt im Rahmen der Absätze 1 und 2 Abstufungen im Hinblick auf den Strafrahmen. In Absatz 1 wird eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren und im Absatz 2 eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren ausgesprochen. In Absatz 3 ist noch der sog. minder schwere Fall geregelt.

Es muss sich zunächst um eine Sache handeln. Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Diese Sache muss beweglich sein, d.h. dass man die Sache tatsächlich fortbewegen kann.

Sie Sache ist fremd, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Die tatbestandliche Handlung besteht in der Wegnahme. Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam enthält eine objektive und eine subjektive Komponente. Zum einen muss der Inhaber die tatsächliche Sachherrschaft besitzen, zum andern den Willen zur Sachherrschaft.

Der neue Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über eine Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren, wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

Sollte der Gewahrsamsinhaber jedoch mit der Weggabe einverstanden sein, so liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor. Das Einverständnis muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Der innere Wille ist entscheidend.

Als Nötigungsmittel kommt zum einen die Gewalt gegen eine Person oder die Anwendung in Betracht oder eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben.

Die Gewalt muss sich unmittelbar oder zumindest mittelbar gegen eine Person richten. Die Gewalt muss sich als körperlich wirkender Zwang empfunden werden, rein psychisch wirkender Zwang reicht nicht aus. Diese Gewalt muss eingesetzt werden, um einen Widerstand zu überwinden.

Gewalt gegen eine Person bedeutet:

  1. Körperlich wirkender Zwang
  2. zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes

Für eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss das in Aussicht gestellte Übel die Wahrscheinlichkeit des Todes oder einer nicht ganz unwesentlichen Körperverletzung in sich tragen. Dabei reicht es aus, wenn nur der Anschein der Ernstlichkeit erweckt wird und der Bedrohte die Verwirklichung der Gefahr wenigstens für möglich hält. Dabei muss jedoch eine Abgrenzung zur bloßen Warnung erfolgen.

Eine Drohung bezeichnet:

  1. das In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen empfindlichen Übels
  2. auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt
  3. zwecks Erreichung eines Nötigungserfolges

Die Gewalt oder die Drohung müssen als Mittel zur Wegnahme eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass die Nötigung erfolgt, um die Wegnahme zu ermöglichen.

Es genügt bereits das „Bei-Sich-Führen“ einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs um den Straftatbestand zu erfüllen. Damit wird die abstrakte Eskalationsgefahr zum Ausdruck gebracht die besteht, wenn bei einem Raub entsprechende Gegenstände zur Verfügung stehen.

Als Waffen i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1a werden Waffen im technischen Sinne angenommen, also Schusswaffen und sonstige Waffen, wie beispielsweise Hieb-, Stoß- und Stichwaffen. Dabei steht jedoch die allgemeine und bestimmungsgemäße Eignung zur Verletzung im Vordergrund.

Auch eine Gaspistole, bei der Gase nach vorne aus der Revolvermündung austreten können, ist ebenfalls eine Schusswaffe und damit eine Waffe i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1a. Scheinwaffen werden nicht erfasst.

§ 250 Abs. 1 Nr. 1b ist als Auffangtatbestand formuliert. Hier kommt es auf die Absicht des Täters an, den Widerstand des Opfers mit Hilfe eines Werkzeuges oder Mittels zu verhindern oder zu überwinden, nicht aber auf die objektive Gefährlichkeit. Die Scheinwaffen werden unter § 250 Abs. 1 Nr. 1b gefasst.

Die Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB ist ein Gefährdungstatbestand. Es genügt, dass die Raubtat das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten langwierigen Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft bringt. Dabei muss eine schwere Gesundheitsschädigung nicht wirklich eingetreten sein. Sobald eine konkrete Gefahr vorliegt reicht das aus.

Eine Bande gem. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine lose Gruppe von Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen noch ungewisser Diebes- oder Raubtaten verbunden hat.

Bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird nicht auf die abstrakte Gefährlichkeit des „Bei-Sich-Führens“ wie in Abs. 1. Es wird die tatsächliche Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges verlangt. Eine solche Verwendung liegt bereits vor, wenn der Täter beispielsweise eine Schusswaffe zur Drohung benutzt. Ein bloßes „Bei-Sich-Führen“ reicht für eine Verwendung nicht aus.

Bei § 250 Abs. 2 StGB wird mehr gefordert als beim Abs. 1. Deswegen liegt die Mindeststrafe bei Abs. 2 bei 5 Jahren.

Der Bandenraub gem. § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist eine Kombination zwischen Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 1 Nr. 2. Der einzige Unterschied besteht nur darin, dass lediglich die mitgeführte Waffe erfasst ist, nicht jedoch das gefährliche Werkzeug.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

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