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Fachanwältin für Strafrecht

Die gefährliche Körperverletzung richtet sich nach § 224 StGB. Dieser besagt:


„(1) Wer die Körperverletzung

  1. Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. Mittels eines hinterlistigen überfalls,
  4. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.“

Hier liegt eine Qualifikation gegenüber der einfachen Körperverletzung vor. Vom Strafrahmen ist hier eine Geldstrafe nicht mehr möglich. Man hat auf jeden Fall mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, selbst wenn ein sogenannter minder schwerer Fall vorliegt.


Tatmittel nach Nr. 1 sind gesundheitsschädliche Stoffe. Die Bezeichnung Gift ist lediglich ein herausgehobenes Beispiel.

Gift ist jeder (organische oder anorganische) Stoff, der unter bestimmten Bedingungen (Einatmen, Verschlucken, Aufnahme auf der Haut) durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung (z.B. ätzend, reizend Hervorrufen von überempfindlichkeit) nach seiner Art und der Täter vom eingesetzten Menge generell im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen.

Andere gesundheitliche Stoffe sind danach solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken, z.B. zerstoßenes Glas, zerhacktes Metall, heiße Flüssigkeit.


Nr.2 qualifiziert solche Taten, bei welchen sich eine besondere Gefährlichkeit aus der Verwendung eines von außen auf den Körper des Opfers einwirkenden Tatmittel ergibt.

Werkzeug ist jeder Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper Verletzungen zugefügt werden kann. Damit sind bewegliche Sachen gemeint, die vom Täter geführt, also zur Verstärkung der Einwirkung allein körperlicher Kraft oder zur Hervorbringung spezifischer Kraft, Wirkung benutzt werden können.

Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Die „Waffe“ darf nicht i.S.d. Waffengesetzes verstanden werden, sondern richtet sich nach dem strafrechts-technischen Sinn.


Nach Nr. 3 wird bestraft, wer die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls verübt. Ein Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt. Ein plötzlicher Angriff von hinten als auch das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments reicht allein nicht aus.


Die Nr. 4 ist einschlägig, wenn die Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Es reicht dabei das gemeinsame Zusammenwirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung.


Nr. 5: Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Nach der Rspr. ist dieses ein Eignungsdelikt, danach braucht die Behandlung das Leben nicht konkret zu gefährden, es genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles dazu generell geeignet ist.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

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