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Fachanwältin für Strafrecht

Arten der Verteidigung


Gem. § 138 Absatz 1 StPO dürfen nur zugelassene Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen einen Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten verteidigen. Mehr als drei gleichzeitig tätige Verteidiger lässt § 137 Absatz 1 Satz 2 StPO nicht zu. 

Nach § 137 Absatz 1 StPO kann ein Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens vom Beschuldigten hinzugezogen werden, dh im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren oder erst im Hauptverfahren.

Wenn der Beschuldigte einen Rechtsanwalt hinzuzieht, ohne dass eine notwendige Verteidigung besteht, nennt man das Wahlverteidiger.

Gem. 140 StPO gibt es jedoch auch Fälle, in denen eine notwendige Verteidigung besteht:

„(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet.
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird.
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
  4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird.
  5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt.
  7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird.
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
  9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.


(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.“


In diesen Fällen nennt man den Verteidiger dann Pflichtverteidiger. Dieser wird von dem Gericht bestellt, selbst wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger möchte. Der Beschuldigte kann jedoch einen Rechtsanwalt bennen, der dann zum Pflichtverteidiger bestellt wird.

§ 140 StPO ist eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips. Mit diesem Instrument der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines Verteidigers, ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten / Angeklagten, sichert der Gesetzgeber das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgem. Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten / Angeklagten hat.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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