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Fachanwältin für Strafrecht

Die Hauptverhandlung


Egal, vor welchem Gericht Anklage erhoben worden ist, überall läuft das Verfahren gleich ab. Es unterteilt sich in zwei Abschnitte: einmal die Vorbereitung der Hauptverhandlung und einmal die eigentliche Hauptverhandlung.


Vorbereitung der Hauptverhandlung

Es muss ein Termin für die mündliche Hauptverhandlung bestimmt werden. Gerade in Haftsache gilt es den Beschleunigungsgrundsatz besonders zu wahren. Wenn ein Termin angeordnet wurde erfolgt die Ladung der Verfahrensbeteiligten. Zudem werden die Beweismittel herbeigeschafft.



Die Hauptverhandlung

Es herrscht der Mündlichkeitsgrundsatz. Das bedeutet, dass lediglich das gesprochene Wort in der Hauptverhandlung im Urteil verwertet werden darf (Ausnahme: Selbstleseverfahren gem. § 249 Abs. 2 StPO). Was nicht mündlich vorgetragen wurde, darf nicht im Urteil verwertet werden. Aus diesem Grund werden Urkunden und sonstige Beweismittel verlesen.

Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich gem. § 169 GVG. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Hauptverhandlungen gegen Jugendliche gem. § 48 Abs. 1 JGG.


Der Ablauf der Hauptverhandlung gestaltet sich wie folgt:

·      Aufruf der Sache

·      Zeugen verlassen nach Belehrung den Sitzungssaal

·      Vernehmung des Angeklagten zur Person

·      Die Staatsanwaltschaft verliest den Anklagesatz

·      Belehrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit und Vernehmung zur Sache

·      Beweisaufnahme

·      Schlussvorträge (Plädoyers)

·      Letztes Wort des Angeklagten

·      Urteilsfindung

·      Urteilsverkündung


Eine angemessene Verteidigung ist lediglich dann möglich, wenn der Angeklagte weiß, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zur Wehr setzen muss. Sollte sich der rechtliche Gesichtspunkt während der Hauptverhandlung ändern, so ist der Angeklagte besonders darauf hinzuweisen gem. § 265 StPO.

Will die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Untersuchung auf weitere Taten erstrecken, muss sie Nachtragsanklage erheben. Wenn der Angeklagte dies jedoch verweigert und seine Zustimmung nicht erteilt, können die Taten nicht in das laufende Verfahren einbezogen werden.

Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass der Richter alles zu erforschen hat, sowohl die belastenden als auch die entlastenden Tatsachen. Daneben gibt es jedoch noch die Beweisanträge, die ein Strafverteidiger in der Hauptverhandlung stellen kann. 


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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