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Fachanwältin für Strafrecht

Die schwere Körperverletzung ist in § 226 StGB geregelt. Dieser besagt:


 „(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

  1. Das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermöge
  2. Oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. In erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.


(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“


Die Qualifikation des Absatzes 1 besteht in der durch die vorsätzlich begangene vollendete Körperverletzung unmittelbar fahrlässig verursachten schweren Folge (erfolgsqualifiziertes Delikt).

Bei den Absätzen 1 und 2 handelt es sich um sogenannte Verbrechen, da die Mindestfreiheitsstrafe ein bzw. drei Jahre beträgt. Gem. § 12 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.


Nr. 1 erfasst (abschließend) die Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktionen. Der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen ist die Aufhebung der Fähigkeit, mittels der Augen Gegenstände wahrnehmen, wenn auch nur auf kurze Entfernung.  

Verlust des Gehörs (Taubheit) ist der Verlust der Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen, Wahrnehmungen ohne Unterscheidung genügen dabei nicht. Die Fähigkeit muss im Gegensatz zu den Augen auf beiden Ohren fehlen, wenn auch auf einem aus einem anderen Anlass.

Verlust des Sprechvermögens (Stummheit) ist der Verlust der Fähigkeit zu artikuliertem Reden. Völlige Stummheit ist zum Verlust nicht erforderlich.

Der Verlust der Fortpflanzungsmöglichkeit umfasst sowohl die männliche Zeugungsfähigkeit, als auch die weibliche Empfängnisfähigkeit.


Nr. 2 umfasst dem Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers. Das kann jeder nach außen in Erscheinung tretende Körperteil sein, der mit dem Körper oder einem anderen Körperteil verbunden ist und für den Gesamtorganismus eine besondere Funktion erfüllt. Die Wichtigkeit eines Gliedes bestimmt sich nach seiner allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus. Verlust die völlige, möglicherweise erst durch eine ärztlich indizierte Amputation geschehene Abtrennung des Gliedes vom Körper. Dem steht die dauernde Gebrauchsunfähigkeit gleich.


Die dauernde Entstellung in erheblicher Weise nach Nr.3 ist eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten. Dabei muss die Entstellung von Dauer sein. Kommt eine künstliche Beseitigung durch Schönheitsoperation in Betracht, so ist das zu verneinen, wenn die Maßnahme mit Sicherheit durchgeführt wird oder üblich, ausführbar und zumutbar ist.


Das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung setzt einen lang andauernden (chronischen), den Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand voraus, dessen Beseitigung sich zur Zeit nicht übersehen lässt.

Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge hat.

Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht. Eine Lähmung einzelner Gliedmaßen reicht aus.


Die schwere Folge muss im Fall von Absatz 1 mindestens fahrlässig herbeigeführt sein (§ 18 StGB). Bei Unvorhersehbarkeit scheidet die Qualifikation aus.

Der Qualifikationstatbestand des Absatzes 2 setzt voraus, dass eine der Folgen im Sinne von Ansatz 1 absichtlich oder wissentlich verursacht wird. Der Täter muss die Folge also entweder anstreben oder als sichere Folge seiner Verletzungshandlung voraussehen.

Ein minder schwerer Fall nach Absatz 3 ist immer nach dem Einzelfall zu beurteilen.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

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