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Fachanwältin für Strafrecht

§ 163b StPO betrifft die Identitätsfeststellung


„(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.


(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.“


Die Identitätsfeststellung ist nach § 163b Abs. 2 StPO auch bei Nichtverdächtigen erlaubt. Es besteht jedoch die Einschränkung, dass die Maßnahme zur Aufklärung einer Straftat dienen muss. Daraus lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass die Maßnahme unzulässig wird, wenn es nicht mehr um die Aufklärung einer Straftat geht.

Wenn man nach Absatz 1 bereits verdächtig ist, muss einem eröffnet werden, welcher Straftat man verdächtig wird. Sollte dies nicht geschehen, so ist diese Maßnahme unrechtmäßig gem. § 113 Abs. 3 StGB.

Sollte man noch nicht verdächtig sein und die Maßnahme nach  Absatz 2 erfolgen, so muss der Unverdächtige darüber unterrichtet werden, welche Straftat durch die Identifizierung aufgeklärt werden soll.

Das Festhalten nach Absatz 1 Satz 2 ist zwar eine Freiheitsentziehung, aber noch keine vorläufige Festnahme i.S.v. §§ 127 Abs. 2, 127b Abs. 1. StPO Als Zulässigkeitsvoraussetzung gilt aber, dass die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Die Durchsuchung der Person ist als Identifikationsmittel ebenfalls nur zulässig, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Das Durchsuchen der Person besteht in dem Suchen in der Kleidung und auf der Körperoberfläche nach Gegenständen oder Zeichen, die zur Identifikation beitragen können.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

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