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Fachanwältin für Strafrecht

Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 359 ff. StPO


Die Vorschriften nennen eng begrenzte Fälle, in denen die Gerechtigkeit vorgeht und die Rechtskraft durchbrochen wird, weil das Urteil Fehler enthält, die aufrechtzuerhalten unerträglich wäre.


Die im Gesetz genannten Gründe sind abschließend und dürfen nicht erweitert werden.


Es gibt einmal die Wiedereinsetzung zu Gunsten und zu Unguunsten des Verurteilten. Beide Verfahren sind jedoch gleich und untergliedern sich in drei Abschnitte:

·      Aditionsverfahren, d.h. Prüfung der Zulässigkeit

·      Probationsverfahren, dh. Prüfung der Begründetheit

·      Neue Hauptverhandlung


In den meisten Fällen wird es um § 359 Nr. 5 StPO gehen. Das bedeutet, dass neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten zu begründen geeignet sind.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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