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Fachanwältin für Strafrecht

Beschlagnahmeverbote nach § 97 StPO besagen:


Das Zeugnisverweigerungsrecht wäre nichts wert, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf andere Weise an die Informationen kommen könnten, die zur Identifizierung des Informanten benötigt werden, namentlich durch eine Durchsuchung der Redaktionsräume und Beschlagnahme von Material zu Beweiszwecken. Um diese Möglichkeit der Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts zu verhindern, regelt § 97 Abs. 5 StPO die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände in Räumen einer Redaktion, Druckerei oder Verlags. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Beschlagnahme von Pressematerial zu Beweiszwecken unzulässig ist.

Dieses Beschlagnahmeverbot gilt nicht nur für die Redaktionsräume, sondern beispielsweise auch für die Wohnung des Journalisten oder Redakteurs, wenn diese gleichzeitig als Arbeitsstätte dient (das Gleiche gilt für Durchsuchungsmaßnahmen, wenn diese dazu dienen, der Beschlagnahme dienende Gegenstände ausfindig zu machen).

Eine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Medienmitarbeiter selber Beschuldigter ist. Das Bundesverfassungsgericht hat im „Cicero-Urteil“ (BVerfGE 117, 244) diese Ausnahme jedoch insoweit eingeschränkt, als dass wegen des Rechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs, 1 Satz 2 GG an den Tatverdacht hohe Anforderungen zu stellen sind.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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