G+ Mail Impressum
Fachanwältin für Strafrecht

Der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl ist in § 244 StGB geregelt:


„(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer:

  1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

  2. a - eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

    b - sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen

    Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

  3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
  4. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden.“

§ 244 StGB enthält eine tatbestandliche Qualifikation. Hierbei werden besonders gefährliche Formen des Diebstahls geregelt.

Bei dem Begriff Waffen sind nicht nur Schusswaffen erfasst. Als Waffen werden bewegliche Sachen angesehen, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet und bestimmt sind.

Ein Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und nach der Vorstellung des Täters die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung oder –androhung eingesetzt werden zu können. Das kann grundsätzlich jeder beliebige Gegenstand sein. Gefährlich ist das Werkzeug dann, wenn es bei der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

Unter § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB fallen alle sonstigen Werkzeuge und Mittel, die der Täter bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Eine Bande ist eine lose Gruppe von Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter im Einzelnen noch ungewisser Diebes- oder Raubtaten verbunden hat.

Der Begriff der Wohnung umfasst den Inbegriff der Räumlichkeiten, die Einzelpersonen oder einer Mehrzahl von Personen zum ständigen Aufenthalt dienen oder zur Benutzung dienen. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen, also nicht Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume.

Der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl werden mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Dies ist wiederum abhängig vom Einzelfall. Gemäß § 244 Abs. 3 StGB wird diese Art des Diebstahl in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

Aachen · Ahaus · Altena · Arnsberg · Bergheim · Bergisch Gladbach · Bielefeld · Bocholt · Bochum · Borken · Bottrop · Castrop-Rauxel · Coesfeld · Detmold · Dinslaken · Dorsten · Dortmund · Duisburg · Dülmen · Düren · Essen · Ennepe · Gelsenkirchen · Geldern · Gladbeck · Grevenbroich · Gronau · Gütersloh · Hagen · Haltern · Hattingen · Hamm · Herford · Herne · Herten · Iserlohn · Kerpen · Kleve · Köln · Krefeld · Leverkusen · Lingen · Lippstadt · Lüdenscheid · Lünen · Marl · Minden · Moers · Neuss · Mönchengladbach · Mülheim an der Ruhr · Münster · Nordhorn · Oberhausen · Paderborn · Ratingen · Recklinghausen · Remscheid · Rheine · Senden · Siegen · Solingen · Troisdorf · Unna · Velbert · Viersen · Wesel · Witten · Wuppertal
Kiel · Bremen · Schwerin · Hamburg · Hannover · Potzdam · Berlin · Magdeburg · Göttingen · Wiesbaden · Oldenburg · Osnabrück · Braunschweig · Trier · Erfurt · Frankfurt am Main · Mannheim · Karlsruhe · Heidelberg · Leipzig · Dresden · Mainz · Saarbrücken · Augsburg · Nürnberg · München · Stuttgart · Passau