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Fachanwältin für Strafrecht

Beschluss vom 17. Dezember 2013

4 StR 261/13

Fehler bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

wegen strafbarer Werbung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten H. , K. Y. und L. wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. November 2012 in den jeweiligen Aussprüchen über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen strafbarer Werbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG in zwei Fällen schuldig gesprochen und sie – jeweils unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2009 – zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Monaten (Angeklagte H. ), einem Jahr und acht Monaten (Angeklagter K. Y. ) und zwei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter L. ) verurteilt. Die gegen den Angeklagten K. Y. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurden gegen die Angeklagten K. Y. und L. Verfallsanordnungen getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten haben nur zum Gesamt-strafenausspruch Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Bemessung der (nachträglichen) Gesamtstrafe hält bei allen drei Angeklagten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.). Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238; Beschluss vom 13. November 2008 – 3 StR 485/08). Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 2 StR 346/06, NStZ 2007, 326). Kommt die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe, ist eine eingehende Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamt-strafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238; Beschluss vom 13. November 2008 – 3 StR 485/08).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsausführungen zur Begrün-dung der Gesamtstrafe bei allen drei Angeklagten nicht gerecht.

Der Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten für die Angeklagte H. liegen Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, acht Monaten und einem Jahr und vier Monaten zugrunde. Die gegen den Angeklagten K. Y. festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wurde aus Einzelstrafen von einem Jahr, acht Monaten und sechs Monaten gebildet. Die für den Angeklagten L. festgesetzte Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten setzt sich aus Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten, sechs Monaten und zehn Monaten zusammen. Damit hat das Landgericht bei allen drei Angeklagten die Einsatzstrafen deutlich erhöht und bei den Angeklagten H. und L. den Rahmen für die Gesamtstrafenbildung weitgehend ausgeschöpft. Eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung für diese Bemessung der Gesamtstrafe fehlt. Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass die Angeklagten über einen längeren Zeitraum ohne Unterbrechung ein System strafbarer Werbung am Markt etabliert hatten, wird nicht bedacht, dass die festgestellte Systemidentität nicht gegen, sondern für einen engen Zusammenzug der Einzelstrafen spricht, weil es sich damit um gleichartige Taten von geringer Selbstständigkeit handelt.

2. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den neuen Tatrichter nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

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