Die Berufung gem. §§ 312 ff. StPO
Bei der Berufung findet eine Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht statt. Die Beschwerde führt zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch eine höhere Instanz (Devolutiveffekt). Sie ist eine zweite Tatsacheninstanz mit neuer Beweisaufnahme.
Gem. § 312 StPO kann die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Urteil vom Einzelrichter oder Schöffengericht stammt. Man kann jedoch auch direkt Revision (die sog. Sprungrevision) einlegen.
Die Berufung hemmt die Rechtskraft gem. § 316 StPO. Zugleich wird auch die Vollstreckbarkeit der verhängten Strafe gehemmt. Dies nennt man Suspensiveffekt.
Wenn alleine der Angeklagte Berufung einlegt, dann kann es nicht schlimmer kommen. Es gilt gem. § 331 StPO das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger Berufung eingelegt hat.
Die Berufung darf nicht gesetzlich ausgeschlossen sein. Aus diesem Grund wird die Berufung unter bestimmten Voraussetzungen von der Annahme durch das Berufungsgericht abhängig gemacht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt wurde. Nach § 313 Abs. 2 StPO wird die Berufung nur dann angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist.
Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen. Sie muss nicht begründet werden, es handelt sich also nicht um eine Pflicht sondern vielmehr um ein Recht. Es ist jedoch in den meisten Fällen ratsam die Berufung zu begründen.
Gem. § 318 StPO kann die Berufung auch beschränkt werden. Eine Beschränkung findet sich häufig in der Rechtsfolge. Dabei bleibt der festgestellte Sachverhalt bestehen und erwächst in Rechtskraft. Nur die Rechtsfolge (die verhängte Strafe) wird überprüft.
Die Beschränkung ist zulässig, wenn sie mit der Trennbarkeitsformel der Rechtsprechung vereinbar ist. Der angefochtene Entscheidungsteil muss sich von dem nicht angefochtenen tatsächlich und rechtlich trennen lassen und einer selbstständigen Beurteilung und Entscheidung zugänglich sein.
Sowohl die Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung als auch deren Durchführung läuft im Wesentlichen wie bei der ersten Verurteilung ab. Gem. § 323 Abs. 3 StPO ist das Vorbringen neuer Beweismittel gestattet.
Verhalten im Notfall
Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.
Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.
Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.
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