Das beschleunigte Verfahren
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet diese Verfahrensart zu wählen, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhaltes oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet, hat der Richter dem Antrag zu entsprechen.
Dieser Art des kurzen Prozesses steht entgegen, dass der Angeklagte ein Recht auf eine ausreichende Vorbereitungszeit für seine Verteidigung gem. Art. 6 EMRK hat. Eine Entscheidung im Strafbefehlsverfahren ist daher besser geeignet.
Die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens ist in § 417 StPO geregelt. Dieser besagt:
„Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.“
Diese Verfahrensart ist vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht zulässig. Das bedeutet, sowohl für Vergehen als auch Verbrechen. Bei Verbrechen ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um die leichten und minder schweren Fälle handeln muss, da höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden darf.
Bei Jugendlichen darf gem. § 79 JGG nicht im beschleunigten Verhandelt werden. In diesem Fall ist an das vereinfachte Jugendverfahren zu denken. Bei Heranwachsenden, egal ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet das beschleunigte Verfahren stets zulässig.
Maßgeblich ist die Eignung zur sofortigen Verhandlung, die das Gericht dann auch verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen. Ein einfacher Sachverhalt ist für alle Verfahrensbeteiligten, also aus der Sicht von Angeklagtem, Verteidiger, Richter und Staatsanwalt rasch überschaubar. Nach Nr. 146 RiStBV kommt das beschleunigte Verfahren nicht in Betracht, wenn Anlass besteht, die Person des Beschuldigten und sein Vorleben genau zu erforschen oder wenn der Beschuldigte durch die Anwendung dieses Verfahrens in seiner Verteidigung beeinträchtigt werden würde. So wäre eine Vielzahl von Taten und eventuell mehrere Angeklagte nicht geeignet für diese Verfahrensart.
Eignet sich die Sache zur sofortigen Verhandlung, reicht die Staatsanwaltschaft eine kurze Anklageschrift ein, die der Anklage zum Strafrichter
entspricht.Ausnahmsweise kann das Ermittlungsergebnis auch bei einer Anklage zum Schöffengericht weggelassen werde.
Gegen das Urteil im beschleunigten Verfahren ist Berufung und Revision statthaft.
Verhalten im Notfall
Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.
Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.
Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.