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Fachanwältin für Strafrecht

§ 30a BtMG stellt folgendes unter Strafe:


„(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
  2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.“


Wie erfülle ich den Straftatbestand?


Der Anbau ist das vom menschlichen Willen getragene Aussähen von Samen und die Aufzucht von Pflanzen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden.

Das Herstellen ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln. Das Gewinnen ist jede auf Erzielung eines gebrauchsfertigen Betäubungsmittel aus Pflanzen gerichtete Handlung. Das Anfertigen ist die chemische Entwicklung halb- oder vollsynthetischer Betäubungsmittel. Das Zubereiten ist die chemische oder mechanische Veränderung von Stoffen zu Betäubungsmittel. Das Reinigen ist die Befreiung eines Betäubungsmittel von Fremdstoffen, wie Trocknen, Sieben oder Filtern. Das Umwandeln ist die chemische oder mechanische Veränderung von Stoffen in neue Betäubungsmittel mit neuartigen Eigenschaften.

Das Handeltreiben ist der zentrale Begriff des § 29 I BtMG. Der Begriff des Handeltreibens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Das Handeltreiben wird definiert als jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt. Für das Handeltreiben genügt auch die ernsthafte Verpflichtungserklärung zur Abnahme von Betäubungsmitteln. Nach dieser weiten Auslegung des Bundesgerichtshofs braucht nicht einmal mehr eine Handlung stattzufinden, die die Betäubungsmittel in irgendeiner Weise dem Käufer objektiv näher bringt. Das Betäubungsmittel muss nicht einmal existent sein. Da das Handeltreiben ein Unternehmensdelikt darstellt wird kein Erfolg vorausgesetzt. Unter den Begriff des Handeltreibens fallen zum Beispiel der einmalige Verkauf von Betäubungsmitteln in der Absicht Gewinn zu erzielen, die Vermittlung von Heroin in Erwartung einer Provision oder aber der Transport von Betäubungsmitteln. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Die Einfuhr ist das Verbringen aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BtMG. Der Täter muss im Geltungsbereich die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel haben. Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Grenze unter normalen Umständen passieren muss.

Die Ausfuhr ist das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Geltungsbereich des BtMG in das Ausland. Tatsächlich ist dieser Tatbestand kaum von Bedeutung, da Deutschland ist kein Herstellungsland ist.

Die „nicht geringe Menge“ wird von der Rechtsprechung anhand des Wirkstoffgehaltes bestimmt. Es wird grundsätzlich ein Wirkstoffgutachten über die aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel eingeholt um den Wirkstoffgehalt feststellen zu können. Die verschiedenen Betäubungsmittel sind unterschiedlich gefährlich, so dass im jeweiligen Wirkstoffgehalt differenziert wird. Die Grenzen liegen bei:

  1. Heroin: 1,5 g HHCL (Heroinhydrochlorid)
  2. Haschisch / Marihuana: 7,5 g THC (Tetrahydrocannabinol)
  3. Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid (Kokainhydrochlorid)
  4. Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  5. LSD: 6 mg Lysergsäurediäthylamid oder 300 Konsumeinheiten
  6. Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid
  7. MDMA: 30 g MDMA-Base oder 250 Konsumeinheiten
  8. MDE/MDEA: 30 g MDE-Base, entspricht 35 g MDE-Hydrochlorid

Sollte einmal kein Wirkstoffgutachten eingeholt werden können, weil die Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten, so wird eine Schätzung vorgenommen. Dabei spielt die Herkunft, der Preis oder auch die Beurteilung durch andere Tatbeteiligte eine Rolle.

Eine Bande ist eine Verbindung von mindestens drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um in der Zukunft Betäubungsmittel unerlaubt in einer unbestimmten Anzahl von Fällen anzubauen, herzustellen oder mit ihnen Handel zu treiben, um daraus Gewinn zu erzielen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung des Großen Strafsenats vom 03.04.2001 (StV 2001, 407) die Anforderungen hochgeschraubt und sieht eine Bande nur noch als solche an, wenn daran mindestens drei Personen beteiligt sind.

Eine Schusswaffe wird gem. § 1 WaffG definiert. Dieser sagt:

„(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.“


Mit welcher Strafe muss ich rechnen?


Hierbei handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand, weil die Mindestfreiheitsstrafe nach Absatz 1 nicht unter 5 Jahren ist.

In minder schweren Fällen ist jedoch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren nach Absatz 2 auszusprechen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hängt vom Einzelfall ab.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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