§ 29 BtMG stellt folgendes unter Strafe:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
- eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
- Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
- (weggefallen)
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
- entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
- verschreibt,
- erabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
- entgegen § 13 Absatz 2
- entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
- unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
- einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
- ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
- öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
- Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
- einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
- Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
a) Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b) Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer abgibt,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
- durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.“
Wie erfülle ich den Straftatbestand?
Die häufigsten Anwendungsfälle sind der unerlaubte Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben, die Einfuhr und der Erwerb.
Das Handeltreiben ist der zentrale Begriff des § 29 I BtMG. Der Begriff des Handeltreibens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Das Handeltreiben wird definiert als jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt. Für das Handeltreiben genügt auch die ernsthafte Verpflichtungserklärung zur Abnahme von Betäubungsmitteln. Nach dieser weiten Auslegung des Bundesgerichtshofs braucht nicht einmal mehr eine Handlung stattzufinden, die die Betäubungsmittel in irgendeiner Weise dem Käufer objektiv näher bringt. Das Betäubungsmittel muss nicht einmal existent sein. Da das Handeltreiben ein Unternehmensdelikt darstellt wird kein Erfolg vorausgesetzt. Unter den Begriff des Handeltreibens fallen zum Beispiel der einmalige Verkauf von Betäubungsmitteln in der Absicht Gewinn zu erzielen, die Vermittlung von Heroin in Erwartung einer Provision oder aber der Transport von Betäubungsmitteln. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Es muss weiter der Vorsatz vorliegen. Der Vorsatz setzt das Wissen voraus, dass es sich bei dem Handelsgut um ein Betäubungsmittel handelt, eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, eine solche nicht vorliegt und das ernsthafte Wollen, mit Betäubungsmitteln Umsätze zu erzielen.
Das Veräußern ist die entgeltliche, rechtsgeschäftliche Übereignung von Betäubungsmitteln. Hierfür ist die eigene Verfügungsmacht erforderlich. Im Unterschied zum Handeltreiben steht die Eigennützigkeit, dh der Verkauf zum Selbstkostenpreis stellt eine Veräußerung dar.
Die Abgabe ist die willentliche, unentgeltliche Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel - auch ohne rechtsgeschäftliche Grundlage - an einen Dritten.
Das Inverkehrbringen ist jedes gleichwie geartetes Eröffnen der Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung über Betäubungsmittel erlangt. Das bedeutet jede Verursachung des Wechsels der Verfügungsgewalt. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand und umfasst jede illegale Betäubungsmittelweitergabe.
Der Erwerb ist die Erlangung einer eigenen, tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege, dh im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer.
Das Sichverschaffen in sonstiger Weise ist jede Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt auf nicht abgeleitetem Weg, also ohne einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer, beispielsweise durch Diebstahl, Raub, Fund oder Unterschlagung. Es ist ebenfalls ein Auffangtatbestand, welcher jede Erlangung von illegalen Drogen umfasst.
Die Einfuhr ist das Verbringen aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BtMG. Der Täter muss im Geltungsbereich die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel haben. Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Grenze unter normalen Umständen passieren muss.
Die Ausfuhr ist das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Geltungsbereich des BtMG in das Ausland. Tatsächlich ist dieser Tatbestand kaum von Bedeutung, da Deutschland ist kein Herstellungsland ist.
Der Anbau ist das vom menschlichen Willen getragene Aussähen von Samen und die Aufzucht von Pflanzen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden.
Der Besitz wird nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne verstanden, sondern wird anhand des strafrechtlichen Gewahrsams definiert. Es handelt sich dabei um ein Dauerdelikt. Ein kurzes Halten einer Haschischzigarette wird darunter nicht gefasst. Es handelt sich auch um einen Auffangtatbestand um Beweisprobleme beim Erwerb zu beseitigen.
Das Herstellen ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln. Das Gewinnen ist jede auf Erzielung eines gebrauchsfertigen Betäubungsmittel aus Pflanzen gerichtete Handlung. Das Anfertigen ist die chemische Entwicklung halb- oder vollsynthetischer Betäubungsmittel. Das Zubereiten ist die chemische oder mechanische Veränderung von Stoffen zu Betäubungsmittel. Das Reinigen ist die Befreiung eines Betäubungsmittel von Fremdstoffen, wie Trocknen, Sieben oder Filtern. Das Umwandeln ist die chemische oder mechanische Veränderung von Stoffen in neue Betäubungsmittel mit neuartigen Eigenschaften.
Mit welcher Strafe muss ich rechnen?
Bei Absatz 1 handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand, da die Mindeststrafe nicht bei einem Jahr oder mehr liegt. Wenn eine Strafe nach Absatz 1 erfolgen sollte kann man je nach Einzelfall mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren rechnen.
Absatz 2 regelt, dass der Versuch auch strafbar ist.
Absatz 3 stellt einen Verbrechenstatbestand dar, da die Straferwartung nicht unter einem Jahr ist. Es muss beispielsweise Gewerbsmäßigkeit vorliegen. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn man sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit schafft. Kurz gesagt, wenn man sich dadurch seinen Lebensunterhalt verdient.
Wenn man fahrlässig die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b), Nr. 10 oder 11 erfüllt so kann man eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erwarten gem. Absatz 4. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Händler aus Nachlässigkeit nicht sieht, dass er Betäubungsmittel verkauft oder der Kurier sich nicht über das Schmuggelgut informiert. Auch der Fahrer, der nicht weiß, dass er Betäubungsmittel im Rucksack transportiert und nur einen Gefallen ohne Gegenleistung erweisen wollte.
Nach Absatz 5 kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Anbau, die Herstellung, die Einführung oder der Erwerb zum sog. „Eigengebrauch“ dient. Ziel ist es, dass nicht sofort jeder Probierer von Drogen bestraft werden soll und der Eigenverbrauch als Selbstschädigung straflos ist. Der Besitz ist jedoch strafbar wegen der Gefahr der Weitergabe.
Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.
Verhalten im Notfall
Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.
Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.
Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.
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