Die Anordnung und Ausführung der Durchsuchung ist in § 105 StPO geregelt. Dieser besagt:
„(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden."
Die Vorschrift des § 105 Absatz 1 StPO behält es grundsätzlich dem Ermittlungsrichter vor, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörden eine Durchsuchungsanordnung zu erlassen. Der Sinn des Richtervorbehalts liegt in einer Kontrolle der Maßnahme und ihrer gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz.
Den Richter trifft hier, als Kontrollorgan der Strafverfolgung, die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung eines Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen kontrolliert bleiben. Der Richtervorbehalt dürfe nicht deshalb ins Leere laufen, weil die Ermittlungsrichter wegen anderweitiger richterlicher Aufgaben nicht erreichbar oder aus sonstigen Gründen an einer wirksamen Kontrolle gehindert sind. Insgesamt dient der Richtervorbehalt der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Nach Expertenschätzungen sind etwa 75 Prozent aller Wohnungsdurchsuchungen trotzdem nicht von einer richterlichen Anordnung abgedeckt. Mit Beschluss vom 18.04.2007 – 5 StR 546/06 - hat der Bundesgerichtshof erstmals zu erkennen gegeben, dass "bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung" des Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot nach sich ziehen kann.
Lediglich bei Vorliegen von Gefahr in Verzug, kann eine Ausnahme vom Richtervorbehalt zulässig sein. Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass durch die hiermit verbundene zeitliche Verzögerung der Zweck der Maßnahme (Verhinderung der Beweismittelverlusts) gefährdet würde. An die Annahme einer Gefahr im Verzug sind strenge Anforderungen zu stellen. "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlusts genügt nicht. Gefahr im Verzug kann im Rechtssinne auch nicht dadurch entstehen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre tatsächlichen Voraussetzungen selbst herbeiführen.
Art. 13 Abs. 2, 2. Halbsatz GG sieht vor, dass Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe - bei der strafprozessualen Durchsuchung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StPO durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 GVG) - angeordnet werden dürfen (Eilkompetenz).
Die Strafverfolgungsbehörden müssen in diesem Fall aber regelmäßig versuchen, eine richterliche Anordnung zu erlangen bevor sie mit einer Durchsuchung beginnen. Das Bemühen um eine Anordnung muss in den Akten dokumentiert werden, andernfalls kann Gefahr im Verzug nicht vorliegen. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen. Dem korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern.
Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug setzt voraus, dass der handelnde Beamte vor oder jedenfalls unmittelbar nach der Durchsuchung seine für den Eingriff bedeutsamen Erkenntnisse und Annahmen in den Ermittlungsakten dokumentiert. Insbesondere muss er, unter Bezeichnung des Tatverdachts und der gesuchten Beweismittel, die Umstände darlegen, auf die er die Gefahr des Beweismittelverlusts stützt. Allgemeine Formulierungen, die etwa bloß die juristische Definition von "Gefahr im Verzug" wiedergeben, reichen nicht aus. Das Gericht muss über die konkrete Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des handelnden Beamten informiert sein. Eine verspätete Dokumentation des zeitlichen Ablaufs birgt die Gefahr von Ungenauigkeiten oder gar Umgehungen mit der Folge, dass eine Behauptung der Strafverfolgungsbehörden, die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung erfolglos versucht zu haben, nicht mehr nachzuprüfen ist. Zudem führt die Pflicht zur Dokumentation vor oder jedenfalls unmittelbar nach dem Eingriff dazu, dass sich der anordnende Beamte in besonderem Maße der Rechtmäßigkeit seines Handelns vergewissert und dass er überdies im Falle der Nachprüfung dieses Handelns auf dokumentierte Tatsachen wird verweisen können, die sein Handeln erklären.
Auf der Grundlage dieser Dokumentation haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Durchsuchungsanordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren zu begründen. Ihre Ausführungen müssen sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO) erstrecken. Außerdem müssen sie darlegen, warum eine richterliche Anordnung zu spät gekommen wäre, und gegebenenfalls, warum von dem Versuch abgesehen wurde, eine richterliche Entscheidung zu erlangen. Nur eine vollständige Begründung ermöglicht dem von der Durchsuchung Betroffenen eine sachgerechte Verteidigung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und dem Gericht die von Verfassungswegen gebotene effektive Kontrolle der Anordnung.
Es ist umstritten, ob aus dem Verstoß gegen den Richtervorbehalt ein Verwertungsverbot erwächst. Die Rechtsprechung lehnte dies früher ab, erkennt nun aber in verschiedenen Fällen ein Verwertungsverbot an, so etwa bei absichtlicher oder grob willkürlicher Umgehung (BGHSt 51, 285). Das OLG Hamm (NStZ 2010, 165,) nahm ein Verwertungsverbot wegen Umgehung der richterlichen Anordnung an, weil zur Nachtzeit kein richterlicher Notdienst eingerichtet war; hierin lag ein organisatorischer Mangel, weil Ermittlungsmaßnahmen zur Nachtzeit in diesem LG-Bezirk häufig vorkommen.
Verhalten im Notfall
Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.
Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.
Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.
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