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Fachanwältin für Strafrecht

Das Ermittlungsverfahren


Sollten Sie Beschuldigter sein ist ihr weiteres Vorgehen bereits im Ermittlungsverfahren sehr wichtig. Um sich dort richtig zu verhalten ist es unerlässlich, einen Strafverteidiger aufzusuchen. Es gibt viele Verfahren die bereits im Ermittlungsverfahren geklärt werden können. Jeder Beschuldigte hat ein Recht auf eine Verteidigung.

Die Strafverfolgungsbehörden dürfen nicht einfach drauf los ermitteln. Ein Ermittlungsverfahren kann für den Beschuldigten bereits sehr belastend sein (beispielsweise bei Straftaten mit sexuellem Hintergrund).  Es müssen vielmehr zureichende und tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Dies bezeichnet man als sogenannten Anfangsverdacht und die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich einen Beurteilungsspielraum.

Dieser Anfangsverdacht wird meist aus einer Strafanzeige oder einem Strafantrag herrühren. Es ist jedoch nicht unbedingt nötig, dass jemand zur Polizei geht, sondern es gibt auch den sogenannten Strafantrag oder die Strafanzeige von Amts wegen. Dies sind meist solche Fälle, wo die Behörden durch Zufall auf straffälliges Verhalten aufmerksam werden.

Ein Beschuldigter hat mehr Rechte als beispielsweise andere Betroffene, jedoch dürfen gewisse Maßnahmen nur gegen Beschuldigte durchgeführt werden. Ein kann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dies ist sehr wichtig und von diesem Recht sollte auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden, bevor Sie mit einem Rechtsanwalt gesprochen haben. Alles was Sie bei der Polizei aussagen wird in die eventuell später folgende Hauptverhandlung eingeführt. Selbst wenn Sie schweigen.


Der Beschuldigte steht im Mittelpunkt des Strafverfahrens. In dieser Stellung hat er unter anderem folgende Rechte:

·      Unschuldsvermutung

·      Grundsatz des rechtlichen Gehörs

·      Aussageverweigerungsrecht


Es gibt jedoch auch Pflichten des Beschuldigten:

·      Erscheinungspflicht

·      Duldungspflicht


Das Ziel der Staatsanwaltschaft ist es im Ermittlungsverfahren die Prognose dafür zu schaffen, ob der bekannt gewordenen Sachverhalt genügend Anlass zur Klageerhebung bietet.

Für eine Anklage muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, gem. §§ 170 I, 203 StPO. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist.

Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, so wird das Verfahren eingestellt. Genau dieses Ziel wollen wir erreichen.

Natürlich gilt in Deutschland der Grundsatz, dass bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet wird, dass man unschuldig ist. Diese Unschuldsvermutung gilt für das gesamte Strafverfahren.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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