Die Einstellung bei Mehrfachtätern ist in § 154 StPO geregelt. Dieser besagt:
„(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
- darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.“
In der Praxis sind die häufigsten Fälle
- die Einstellung, wenn im Falle einer Verurteilung die Strafe neben einer anderen rechtskräftigen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (Absatz 1 Nr. 1)
- die Einstellung, wenn eine Verurteilung so bald nicht zu erwarten ist (aufgrund von ausstehenden Ermittlungen) und der Täter schon wegen einer anderen Sache verurteilt wurde bzw. eine Strafe zu erwarten hat und eine weitere Einwirkung auf den Täter zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint (Absatz 1 Nr. 2).
Vereinfacht gesagt handelt es sich hierbei um weniger schwerwiegende Straftaten, die letztendlich keine schwerere Verurteilung herbeiführen würden und sich dementsprechend der Ermittlungsaufwand nicht lohnen würde.
Sobald das Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO eingestellt wurde ist die Sache für den Beschuldigten vorbei. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Einstellung (gerade für den Verletzten einer Straftat) steht nicht zur Verfügung. Das Verfahren kann jedoch wieder aufgenommen werden.
Verhalten im Notfall
Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.
Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.
Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.
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