Der Einspruch gegen einen Strafbefehl
Wird gegen den Strafbefehl binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 410) kein Einspruch eingelegt, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Zudem wird die Strafklage verbraucht.
Nach wirksamer Einspruchseinlegung ist der Richter in der Hauptverhandlung nicht an den Strafbefehl gebunden. Es gibt kein Verschlechterungsverbot, so dass die Strafe deutlich verschärft werden kann. Üblich ist dann aber ein dementsprechender Hinweis, um die Rücknahme des Einspruchs zu ermöglichen.
Bleibt der Angeklagte der Verhandlung unentschuldigt fern und ist auch kein Verteidiger erschienen, wird der Einspruch verworfen. Das Gericht prüft zuvor das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Strafbefehls, seine richtige Zustellung und die der Ladung sowie die Zulässigkeit des Einspruchs.
Verhalten im Notfall
Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.
Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.
Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.
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