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Fachanwältin für Strafrecht

§ 163c StPO regelt das Festhalten zur Identitätsfeststellung


„(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, dass die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.


(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.


(3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.“


Im Gegensatz zu § 163b StPO sind hier die genaueren Umstände zur Festhaltung geregelt.

Der Festgehaltene muss unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. Dies geschieht von Amts wegen. Unverzüglich bedeutet in diesem Fall, dass bei der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung jede Verzögerung, die sich nicht sachlich oder rechtlich rechtfertigen lässt, vermieden werden muss.

Die richterliche Entscheidung ergeht über die Zulässigkeit und die Fortdauer der Festhaltung. Dies ist deswegen geboten, weil nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ein Richtervorbehalt für die Freiheitsentziehung besteht.

Die Höchstdauer der Festhaltung beträgt nach Absatz 3 insgesamt 12 Stunden. Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Die Frist beginnt bereits mit der Aufforderung sich nicht zu Entfernen. 


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

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