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Fachanwältin für Strafrecht

Die Wohnungsdurchsuchung ist in § 102 StPO geregelt. Dieser besagt:


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“


Gibt jemand Beweismittel nicht freiwillig heraus, werden sie zuerst gesucht und anschließend sichergestellt, dh bei nicht freiwilliger Herausgabe beschlagnahmt nach § 94 Absatz 2 StPO.

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Begriff der Wohnung ist in Art. 13 GG umfassend zu verstehen. Jeder nicht allgemein zugängliche feststehende, fahrende oder schwimmende Raum, der zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird, ist im Sinne von Art. 13 GG eine Wohnung.

Eine Wohnung ist hiernach der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freien Geländes, auch Tageszimmer, Hotelzimmer, Keller, Speicher, Treppen, Wohnwagen, Wohnschiffe, nicht aber bloße Verkehrsmittel (Kraftwagen). Ebenso fallen die nicht allgemein zugänglichen Geschäfts- und Büroräume, Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen, Werkstätten, Garage, Schuppen, Ställe, Scheunen und ähnliche Räume, nicht aber der Unterkunftsraum eines Soldaten oder Polizeibeamten unter den Begriff des geschützten Raumes.

Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2, 1. Halbsatz GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält.

Die Durchsuchung, geregelt in den §§ 102-108, 110 StPO, stellt eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme dar. Sie ist regelmäßig mit einem Grundrechtseingriff verbunden, weswegen besondere Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu stellen sind.


Von ihren Voraussetzungen her zu unterscheiden sind die Durchsuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und die Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO). Unter einer Durchsuchung versteht man das gezielte Suchen nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen, die als Einziehungs- oder Verfallsobjekte (§ 111b IV StPO) in Betracht kommen. Objekt einer Durchsuchung können Wohnungen, andere Räumlichkeiten, bewegliche Sachen, die dem Verdächtigen „gehören“, d.h. hier: wenigstens in seinem (Mit-)Gewahrsam stehen oder auch Personen sein.

Beim Verdächtigen darf eine Durchsuchung sowohl zum Zweck seiner Ergreifung (Ergreifungsdurchsuchung) als auch zur Beweissicherung (Ermittlungsdurchsuchung) durchgeführt werden. Dagegen ist eine Durchsuchung, die lediglich der Ausforschung dient, unzulässig.

Es sind die Schwere des Eingriffs gegenüber dem Betroffenen und das Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Strafverfolgung gegeneinander abzuwägen. Die Maßnahme kann unverhältnismäßig sein, wenn die Schwere des Delikts sehr geringfügig ist, wenn der Beweis auch mit anderen Beweismitteln zu führen ist oder wenn der Eingriff den Betroffenen so schwer belastet, dass zum Beispiel seine Existenzgrundlage in Frage gestellt wird.

Aus diesem Grund muss ein Durchsuchungsbeschluss ergehen. Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen (Ziel und Grenzen) abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten. Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden. Als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden trifft ihn die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte kontrollierbar bleibt.

Eine bestimmte Form der Anordnung ist nicht vorgeschrieben, und kann daher mündlich, telefonisch, telegrafisch ergehen.


Ein einmal vorliegender und noch nicht vollstreckter Beschluss könnte demnach eventuell später richterlich korrigiert oder aktualisiert werden. Dies auch deshalb, weil Durchsuchungsbeschlüsse ein Verfallsdatum tragen müssen, um deren präventive gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Eine richterliche Anordnung darf demnach keine „Blankettermächtigung“ für die Exekutive sein, die unbegrenzt oder für einen längeren Zeitpunkt die Durchführung der Maßnahme rechtfertigt. So tritt der richterliche Durchsuchungsbeschluss regelmäßig nach Ablauf eines halben Jahres außer Kraft und macht eine dennoch danach noch durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig.


Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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