Das Jugendstrafrecht
Auch das Jugendstrafrecht spielt in der heutigen Zeit eine entscheidende Rolle. Es handelt sich vielfach um jugendlichen Leichtsinn, das Sammeln von Erfahrungen und das Austesten von Grenzen. Es gibt jedoch auch schon Fälle, in denen es nicht bei einem jugendlichen Leichtsinn bleibt, sondern in Kriminalität umschlägt.
In solchen Fällen ist es wichtig, dass man auf die Jugendlichen versucht einzuwirken. Die erzieherische Einwirkung steht im Vordergrund. Man darf die Straftat nicht als Straftat sehen, sondern es liegt ein Problem bei dem Jugendlichen vor, auf das man dementsprechend reagieren muss. Dazu ist meist eine konkrete Bestrafung nicht notwendig, jedoch sollte einem solchen Problem, sofern eins vorliegt, nicht wortlos aus dem Weg gegangen werden. Ist Ihr Kind strafrechtlich in Erscheinung getreten oder hat es eine Vorladung zur Polizei bekommen, so kontaktieren Sie mich und wir sprechen in Ruhe darüber. Meist bringt es nichts als Eltern auf die Kinder einzuwirken, so dass es ratsam ist, sich Rat bei einem Unbeteiligten zu suchen.
Der Grund dieses Verhaltens liegt meistens in der Entwicklung und hat nichts damit zu tun, dass Ihr Kind bewusst straffällig wird. Es hängt vielmehr mit der körperlichen Reifung und der Veränderung zusammen. Manchmal ist es auch lediglich das Umfeld. Dies hängt meistens nicht mehr der Erziehung zusammen, sondern gehört zum Entwicklungsprozess des Jugendlichen.
Die Auffälligkeiten bei Jugendlichen ist vom Geschlecht abhängig. Weibliche Jugendliche fallen eher in dem Alter zwischen 14 – 16 Jahren auf. Bei männlichen Jugendlichen liegt das Alter bei 16 – 21 Jahren. Die mag mit dem Entwicklungsprozess zusammenhängen.
Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht sind bestimmte Sonderregelungen im JGG (Jugendgerichtsgesetz) geregelt. Im JGG ist das sog. „WIE“ der Strafe geregelt:
- Rechtsfolgen
- Verfahrensbeteiligte
- Jugendgerichtshilfe, Jugendrichter
- Verfahren
- Die Öffentlichkeit ist nicht zugelassen
- Vereinfachtes Jugendverfahren
- Rechtsmittel
- Vollstreckung und Vollzug
Das Jugendstrafrecht ist bei Personen von 14 bis 18 Jahren immer anwendbar, wobei die strafrechtliche Verantwortung noch positiv festgestellt werden muss. Die beurteilt sich nach der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gem. § 3 JGG. Die Steuerungsfähigkeit (Handlungsfähigkeit) ist die Fähigkeit sich gemäß der Unrechtseinsicht zu verhalten. Bei der Einsichtsfähigkeit genügt es, dass der Jugendliche weiß, dass sein Verhalten mit der Rechtsprechung in Widerspruch steht. Eine genaue Kenntnis der verletzten Norm ist nicht erforderlich.
Bei Personen zwischen dem 18 und 21 Lebensjahr wird nach der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit geguckt, ob man ihn eher nach Jugendstrafrecht oder schon nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt.
Folgen der Jugendstraftat
Bei der Rechtsfolge der Jugendstraftat handelt es sich nicht um eine Strafe oder Sanktion, sondern es soll erzieherisch auf den Jugendlichen eingewirkt werden:
- Erziehungsmaßregeln
- Erteilen von Weisungen
- Hilfe zur Erziehung
- Zuchtmittel
- Verwarnung
- Auflage
- Schadenswiedergutmachung
- Entschuldigung
- Arbeitsleistung
- Geldbuße
- Jugendarrest
- Freizeitarrest
- Kurzarrest
- Dauerarrest
- Jugendstrafe
- Ohne Bewährung
- Mit Bewährung
Eine Jugendstrafe wird gem. § 17 Abs. 2 JGG verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigung des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Nach dem BGH sind schädliche Neigungen, erhebliche – seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte – Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben.
Die Nebenstrafen werden gem. § 6 JGG eingeschränkt. Es kommen jedoch in Betracht:
- Fahrverbot (§ 44 StGB)
- Verfall (§§ 73 ff. StGB)
- Einziehung (§§ 74 ff. StGB)
Als Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 7 JGG) sind zu nennen:
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), wobei § 93a Abs. 1 JGG zu beachten ist
- Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB)
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn beschuldigt werden oder Sie einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.
Verhalten im Notfall
Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.
Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.
Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.