Die Vereitelung der Zwangsvollstreckung ist in § 288 StGB geregelt:
„(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“
Die Vereitelung der Zwangsvollstreckung will das Vereiteln und Gefährden von Gläubigerrechten schützen.
Voraussetzung für den Straftatbestand ist, dass der Gläubiger einen begründeten Anspruch hat. Bei nichtigen Rechten und bei nur vorläufig vollstreckbaren und später aufgehobenen Titeln ist § 288 StGB ausgeschlossen. Der Anspruch muss jedoch noch nicht fällig sein. Geschützt ist hierbei jedes vollstreckungsfähige Recht vermögensrechtlicher Art.
Dem Täter muss die Zwangsvollstreckung drohen. Das bedeutet die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs durch das zuständige Vollstreckungsorgan. Hierzu gehört auch die Zwangsverwaltung. Weiter muss die Zwangsvollstreckung drohen. Dazu muss objektiv anzunehmen sein, dass der Gläubiger demnächst zur zwangsweisen Durchsetzung seines Anspruchs schreiten wird. Ein vorübergehender Vollstreckungsschutz beseitigt das Drohen nicht.
Täter kann nur der Vollstreckungsschuldner sein.
Der Täter muss Bestandteile seines Vermögens veräußern oder beiseite schaffen. Alles was der Vollstreckung unterliegt fällt unter das Vermögen des Täters.
Veräußern ist jede Rechtshandlung, durch die ein dem Gläubiger haftender Vermögenswert aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden wird, ohne dass der volle Gegenwert in das Schuldnervermögen gelangt, so dass sie rechtlich der Vollstreckung entzogen sind.
Hierzu gehören beispielsweise:
- Die Bestellung einer Hypothek
- Die Eintragung einer Vormerkung auf Auflassung
- Die Eintragung einer Vormerkung auf Dienstbarkeit
- Das Verschleudern eines Hypothekenanteils
Beiseiteschaffen ist jede Handlung, durch welche ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen wird Beispielsweise:
- Das Verstecken einer Sache
- Das Zerstören einer Sache
- Die Scheinveräußerung
- Die Eintragung einer Scheinhypothek
- Eine in Täuschungsabsicht rückdatierte nachträgliche Sicherungsübereignung
- Das heimliche Vermieten
- Das Einziehen einer Forderung vor Fälligkeit
Zudem muss Vorsatz vorliegen. Der Vorsatz hat sich, wenn auch nur als bedingter, darauf zu erstrecken, dass er der ihm drohenden Zwangsvollstreckung einen Befriedigungsgegenstand entzieht. Geht der Täter davon aus, dass auch ohne den Gegenstand genügend Haftungsmasse bleibt, entfällt der Vorsatz.
Zudem muss der Täter die Absicht haben, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. Absicht bedeutet hier direkter Vorsatz. Diese Absicht fehlt, wenn der Täter weiß oder annimmt, die Sache werde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dem Gläubiger keine Befriedigung bringen. Eine auf zeitweilige Befriedigungsvereitelung gerichtete Absicht genügt. Es ist nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Vereitelung auch gelingt.
Der Schuldner muss eine Vereitelung der Befriedigung des Gläubigers wollen. Sollten noch genügend Befriedigungsstücke übrig bleiben, so fällt die Entziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht unter § 288 StGB, es sei denn, dass der Anspruch gerade auf diesen Gegenstand ging.
Wichtig ist hier, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird gem. Absatz 2. Berechtigt zum Strafantrag ist in erster Linie der Gläubiger gegen dessen Zwangsvollstreckung und begründeten Anspruch sich die Tat richtet.
Die Vereitelung der Zwangsvollstreckung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.
Verhalten im Notfall
Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.
Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.
Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.