Der Mord ist in § 211 StGB geregelt. Dieser besagt:
„(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.“
Bei einem Mord ist die Strafe, anders als bei anderen Delikten, festgesetzt. Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Anders als beim Totschlag muss hier ein sogenanntes Mordmerkmal verwirklicht sein. Es können auch zugleich mehrere Mordmerkmale verwirklicht werden.
Die einzelnen Mordmerkmale:
Die Mordlust ist gegeben, wenn es dem Täter darauf ankommt einen Menschen sterben zu sehen, wenn er aus Mutwillen, aus Angeberei, aus Freunde an der Vernichtung eines Menschenlebens oder aus Zeitvertreib tötet, die Tötung als nervliches Stimulans oder „sportliches“ Vergnügen betrachtet.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (=Lustmord), wer tötet, um danach seine sexuelle Lust an der Leiche zu befriedigen oder wenn der Tod des Opfers zu diesem Zweck billigend in Kauf genommen wird.
Habgier bedeutet ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens.
Die sonstigen niedrigen Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Ob das gegeben ist, beurteilt sich nach der Gesamtwürdigung des Einzelfalles.
Heimtückisch tötet, wer in feindlicher Willensrichtung die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglos ist, wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.
Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und –fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist; wenn dem Opfer eine Erfolg versprechende Möglichkeit abwehrender Einwirkung auf den Täter, der Mobilisierung fremder Hilfe oder der Flucht genommen oder gravierend eingeschränkt ist.
Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.
Gemeingefährlich sind Mittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen, der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand hat.
Verdeckungsabsicht: Zielgerichteter Wille des Täters, durch die Tötungshandlung das Bekanntwerden einer nach der Vorstellung des Täters begangenen rechtswidrigen und noch nicht bekanntgewordenen Tat durch das Tatopfer oder einen Dritten zu verhindern, um dadurch strafrechtlich oder auch außerstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen.
Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.
Verhalten im Notfall
Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.
Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.
Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.
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