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Fachanwältin für Strafrecht

Der Raub mit Todesfolge ist in § 251 StGB geregelt:


„Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“

Bei § 251 StGB handelt es sich um erfolgsqualifiziertes Delikt. Der Tod eines anderen Menschen muss objektiv durch den Raub eingetreten sein.

Der Raub setzt sich zusammen aus einem Diebstahl gem. § 242 StGB und einer (qualifizierten) Nötigung.

Es muss sich zunächst um eine Sache handeln. Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Diese Sache muss beweglich sein, d.h. dass man die Sache tatsächlich fortbewegen kann.

Die Sache ist fremd, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Die tatbestandliche Handlung besteht in der Wegnahme. Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam enthält eine objektive und eine subjektive Komponente. Zum einen muss der Inhaber die tatsächliche Sachherrschaft besitzen, zum andern den Willen zur Sachherrschaft.

Der neue Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über eine Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren, wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

Sollte der Gewahrsamsinhaber jedoch mit der Weggabe einverstanden sein, so liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor. Das Einverständnis muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Der innere Wille ist entscheidend.

Zudem muss eine Zugeignungsabsicht vorliegen. Diese setzt sich aus einer Aneigung und einer Enteignung zusammen. Unter Aneigung versteht man die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht dem eigenen Vermögen einzuverleiben, sei es auch nur vorübergehend. Unter Enteignung versteht man die Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition. Die Enteignung muss auf Dauer angelegt sein. Sollte diese Enteignungskomponente nicht vorliegen, so spricht man lediglich von Gebrauchsanmaßung.

Die Zugeignung muss des Weiteren rechtswidrig sein. Wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch hat so liegt kein Diebstahl vor.

Die bis hierher genannten Voraussetzungen sind die gleichen, die für einen Diebstahl benötigt werden.

Als Nötigungsmittel kommt zum einen die Gewalt gegen eine Person oder die Anwendung in Betracht oder eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben.

Die Gewalt muss sich unmittelbar oder zumindest mittelbar gegen eine Person richten. Die Gewalt muss sich als körperlich wirkender Zwang empfunden werden, rein psychisch wirkender Zwang reicht nicht aus. Diese Gewalt muss eingesetzt werden, um einen Widerstand zu überwinden.

Gewalt gegen eine Person bedeutet:

  1. Körperlich wirkender Zwang
  2. zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes

Für eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss das in Aussicht gestellte Übel die Wahrscheinlichkeit des Todes oder einer nicht ganz unwesentlichen Körperverletzung in sich tragen. Dabei reicht es aus, wenn nur der Anschein der Ernstlichkeit erweckt wird und der Bedrohte die Verwirklichung der Gefahr wenigstens für möglich hält. Dabei muss jedoch eine Abgrenzung zur bloßen Warnung erfolgen.

Eine Drohung bezeichnet:

  1. das In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen empfindlichen Übels
  2. auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt
  3. zwecks Erreichung eines Nötigungserfolges

Die Gewalt oder die Drohung müssen als Mittel zur Wegnahme eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass die Nötigung erfolgt, um die Wegnahme zu ermöglichen.

Wegen der hohen Strafandrohung, Mindeststrafe 10 Jahre, ist eine Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Raub und Todesfolge erforderlich. Dafür ist die Realisierung einer tatbestandsspezifischen Gefahr notwendig. Das bedeutet, dass die schwere Folge, der Tod, auf die Gewaltanwendung oder Drohung zurückzuführen sein muss.

Sollte der Raub zwar schon vollendet, jedoch noch nicht beendet sein, so steht es der Beurteilung eines Raubes mit Todesfolge nach dem BGH nicht entgegen.

Gem. § 18 StGB reicht für die subjektive Komponente, dass der Täter bei der besonderen Folge, dem Tod, leichtfertig gehandelt hat. Leichtfertig bedeutet, wenn man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und zudem unbeachtet geblieben ist was in der entsprechenden Situation jedermann hätte einleuchten müssen.

Eine Leichtfertigkeit ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Täter das Opfer mittels eines Schlages mit einer schweren Eisenstange auf den Kopf betäuben will, das Opfer aber stirbt.

Sollte der Täter mit Vorsatz gehandelt haben, so ist der Tatbestand selbstverständlich auch erfüllt. Die Leichtfertigkeit stellt die Mindestvoraussetzung dar.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

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