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Fachanwältin für Strafrecht

Der Strafbefehl


Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer mündlichen Verhandlung und einem Urteil. Dazu reichen die Arbeitskräfte der Gerichte und der Staatsanwaltschaften nicht aus und zum anderen können einfach gelagerte Fälle so schnell bearbeitet und beendet werden.

Das Strafbefehlsverfahren stellt ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren dar. Davon wird häufig Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft stellt einen Antrag den der Richter ohne vorherige Ankündigung durch Beschluss festsetzt und eine Strafe festlegt.

Der Angeklagte kann gegen diesen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Diese Art des Verfahrens bietet gleich mehrere Vorteile. Die Verfahren werden schneller beendet und die Strafe wird umgehend verhängt. Zudem sind die Kosten geringer, da man keine Zeugen oder Sachverständigen anhören muss. Des Weiteren bietet dieses Verfahren den ganz entscheidenden Vorteil, dass eine öffentliche Hauptverhandlung nicht stattfindet und der Angeklagte nicht „an den Pranger“ gestellt wird.

Wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat, kann das Strafbefehlsverfahren eine Strafe von bis zu einem Jahr festsetzen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden.

Wann ist das Strafbefehlsverfahren zulässig?

Die Zulässigkeit des Strafbefehls ist in § 407 StPO geregelt. Dieser besagt:

„(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
  3. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
  4. Absehen von Strafe.

Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.“

Das Verfahren ist zulässig bei Erwachsenen vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht bei Vergehen. Sollte der Vorwurf ein Verbrechen umfassen führt dies zwingend zu einer mündlichen Verhandlung mindestens vor dem Schöffengericht, denn ein Strafrichter ist lediglich für Vergehen zuständig.

Gegen Jugendliche ist das Verfahren dagegen ausgeschlossen. In einem solchen Fall kann im vereinfachten Jugendverfahren verhandelt werden, gem. § 79 JGG.

Gegen Heranwachsende kann ein Strafbefehl beantragt werden, wenn das allgemeine Strafrecht Anwendung finden würde. Jedoch darf keine Freiheitsstrafe mit Bewährung im Strafbefehlsverfahren verhängt werden gem. § 109 JGG.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

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