G+ Mail Impressum
Fachanwältin für Strafrecht

Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt:


„(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.“

Taugliches Tatobjekt ist eine fremde bewegliche oder unbewegliche Sache. Es muss sich zunächst um eine Sache handeln. Sache ist jeder körperliche Gegenstand.

Die Sache ist fremd, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Die Tathandlung ist entweder die Beschädigung oder das Zerstören. Das Schutzgut dieser Vorschrift ist ausschließlich das fremde Eigentum.

Unter einer Beschädigung versteht man eine:

  1. unmittelbare körperliche Einwirkung auf die Substanz einer Sache, die
  2. die körperliche Unversehrtheit oder
  3. die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.

Die Zerstörung ist ein „Mehr“ gegenüber der Beschädigung. Unter einer Zerstörung versteht man eine:

  1. unmittelbare körperliche Einwirkung auf die Substanz einer Sache, die
  2. die Sache der Substanz nach vernichtet oder
  3. die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufhebt.

Um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu erfüllen muss ein Vorsatz gegeben sein. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat.

Das bedeutet, dass er zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Tathandlung und den Taterfolg gehabt haben muss. Nach dem BGH ist bedingter Vorsatz dann gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und mit diesem in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigt oder sich zumindest um des erstrebten Zieles willen abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.

Unter Absatz 2 werden die sogenannten „Graffiti-Fälle“ erfasst. Dieser Straftatbestand ist erst durch das 39. StÄG vom 01.09.2005 eingeführt worden. Strafbar ist die Veränderung eines Erscheinungsbildes dann, wenn diese nicht nur unerheblich, nicht nur vorübergehend und unbefugt vorgenommen wurde.

Wichtig ist des Weiteren, dass ein Strafantrag gestellt worden sein muss oder die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) ein besonderes öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung hat gem. § 303c StGB:

„In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“

Sollte weder ein Strafantrag, noch das öffentliche Interesse vorliegen, so stellt dies ein Verfahrenshindernis dar.

Zudem sollte die dreimonatige Antragsfrist gem. § 77b Abs. 1 S. 1 StGB beachtet werden.

„(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.

(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.“

Die Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Für Sie als Straf & Pflichtverteidigerin u.a. tätig in:

Aachen · Ahaus · Altena · Arnsberg · Bergheim · Bergisch Gladbach · Bielefeld · Bocholt · Bochum · Borken · Bottrop · Castrop-Rauxel · Coesfeld · Detmold · Dinslaken · Dorsten · Dortmund · Duisburg · Dülmen · Düren · Essen · Ennepe · Gelsenkirchen · Geldern · Gladbeck · Grevenbroich · Gronau · Gütersloh · Hagen · Haltern · Hattingen · Hamm · Herford · Herne · Herten · Iserlohn · Kerpen · Kleve · Köln · Krefeld · Leverkusen · Lingen · Lippstadt · Lüdenscheid · Lünen · Marl · Minden · Moers · Neuss · Mönchengladbach · Mülheim an der Ruhr · Münster · Nordhorn · Oberhausen · Paderborn · Ratingen · Recklinghausen · Remscheid · Rheine · Senden · Siegen · Solingen · Troisdorf · Unna · Velbert · Viersen · Wesel · Witten · Wuppertal
Kiel · Bremen · Schwerin · Hamburg · Hannover · Potzdam · Berlin · Magdeburg · Göttingen · Wiesbaden · Oldenburg · Osnabrück · Braunschweig · Trier · Erfurt · Frankfurt am Main · Mannheim · Karlsruhe · Heidelberg · Leipzig · Dresden · Mainz · Saarbrücken · Augsburg · Nürnberg · München · Stuttgart · Passau