Der besonders schwere Fall des Diebstahls ist in § 243 StGB geregelt:
„(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
- eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
- gewerbsmäßig stiehlt,
- aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
- eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
- stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
- eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.“
§ 243 StGB enthält eine Strafzumessungsregel für einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Strafzumessungsregeln sind gerade keine Straftatbestände. Die Nummern sind Regelbeispiele und haben weder abschließenden noch zwingenden Charakter. Wenn jedoch ein Regelbeispiel erfüllt ist, dann wird ein besonders schwerer Fall indiziert und es bedarf keiner Begründung.
Ein umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das zumindest auch zum betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren soll.
Einbrechen setzt ein gewaltsames Öffnen der dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehenden Umschließung voraus. Notwendig ist jedoch eine nicht ganz unerhebliche Kraftentfaltung.
Einsteigen bedeutet das Betreten des Raumes auf einem dafür nicht bestimmten Wege unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.
Ein falscher Schlüssel liegt dann vor, wenn ein Schlüssel zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist.
Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Das Behältnis ist verschlossen, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist. Die Sicherungsetikettierung bei Kleidungsstücken, die man in einem Kaufhaus findet, zählt nicht dazu, da diese nur der Aufdeckung des Diebstahls dient.
Gewerbsmäßig handelt derjenige, der sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.
Ein besonders schwerer Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Dies hängt wiederum vom Einzelfall ab.
Gem. § 243 Abs.2 StGB ist ein besonders schwerer Diebstahl ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Eine geringwertige Sache liegt etwa bei bis zu 50,00 €.
Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.
Verhalten im Notfall
Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.
Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.
Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.
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