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Fachanwältin für Strafrecht

Die Untersuchungshaft


Die Untersuchungshaft bedeutet die Inhaftierung eines noch nicht verurteilten Beschuldigten. Problematisch ist dabei, dass die Untersuchungshaft nicht ohne weiteres mit der Unschuldsvermutung gem. § 6 Abs. 2 MRK vereinbar ist. Aus diesem Grund sind strenge Anforderungen an die Untersuchungshaft zu stellen.

Es muss zwischen dem Freiheitsanspruch des noch als unschuldig geltenden Beschuldigten und dem Erfordernis abgewogen werden, ihn im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung vorläufig in Haft zu nehmen.

Die Untersuchungshaft darf nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Interessen des Gemeinwohls, zu denen auch die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Verbrechensbekämpfung gehören, das zwingend gebieten.

Der Zweck der Untersuchungshaft besteht darin, die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters. Zudem soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleistet und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sichergestellt werden. Ist dieser Zweck jedoch nicht mehr nötig, so ist die Untersuchungshaft unverhältnismäßig.

Die Untersuchungshaft kann in den ersten drei Verfahrensstadien angeordnet werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft regeln die §§ 112, 112a, 113 StPO:

  1. Dringender Tatverdacht
  2. Haftgrund
  3. Keine Unverhältnismäßigkeit

Es gibt mehrere Haftgründe:

  1. Flucht: Dieser Haftgrund liegt vor, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält
  2. Fluchtgefahr: Dieser Haftgrund liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde
  3. Verdunklungsgefahr: Dieser Haftgrund liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird
  4. Wiederholungsgefahr: Dieser Haftgrund liegt vor, wenn die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art oder Fortsetzung der Straftat besteht

Bei der Untersuchungshaft muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Dieser Grundsatz verbietet es, gegen den Tatverdächtigen, bei dem weder Flucht- noch Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr vorliegt, nur wegen der Schwere der Straftat einen Haftbefehl zu erlassen.

Gegen die Untersuchungshaft besteht zum einen die Möglichkeit der Haftprüfung

Bei der Haftprüfung handelt es sich um eine nicht-öffentliche Verhandlung vor dem Ermittlungsrichter. Bei dieser Verhandlung wird darüber entschieden, ob der Haftbefehl aufrecht erhalten bleibt. Das bedeutet, dass der Ermittlungsrichter prüft, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gegeben sind.

Die Haftprüfung findet nicht automatisch statt. Sobald jedoch der Beschuldigte eine Haftprüfung beantragt wird diese auch durchgeführt. Hat der Beschuldigte einen Rechtsanwalt, so wird dieser den Antrag für ihn stellen.

Nach Beantragung der Haftprüfung muss innerhalb von zwei Wochen ein Haftprüfungstermin durchgeführt werden. Bei diesem Haftprüfungstermin kann der Beschuldigte sich zu der ihm vorgeworfenen Tat äußern oder auch schweigen. Ziel einer solchen Überprüfung ist es die Haftgründe weg zu bekommen. Es handelt sich um eine mündliche Erörterung der Gesamtsituation.

Der Haftbefehl muss nach § 120 StPO aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht vorliegen.

Es kann jedoch auch eine Haftverschonung erfolgen ggf. unter geeigneten Auflagen wie beispielsweise Hinterlegung einer Kaution.

Die Haftprüfung kann, soweit keine Entscheidung in der Sache ergangen ist, beliebig oft wiederholt werden.

Ein engagierter Rechtsanwalt sollte immer im Interesse seines Mandanten eine Haftprüfung durchführen.

Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Haftbeschwerde.

Die Haftbeschwerde hat einen Devolutiveffekt. Mit Devolutiveffekt wird der Umstand bezeichnet, dass ein Rechtsmittel immer von der nächst höheren Instanz entschieden wird.

Die Haftbeschwerde kann lediglich einmal eingelegt werden. Bei der Haftbeschwerde erfolgt regelmäßig eine bloße Rechtsprüfung und nur im Ausnahmefall wird eine mündliche Verhandlung angeordnet.

In der Praxis wird jedoch die Haftprüfung vorrangig eingelegt.

Wenn Sie oder einer Ihrer Bekannten / Verwandten sich in Untersuchungshaft befinden oder Sie einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

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