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Fachanwältin für Strafrecht

Der räuberische Diebstahl ist in § 252 StGB geregelt


„Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.“

Bei dem räuberischen Diebstahl handelt es sich um ein raubähnliches Sonderdelikt. Der Täter wird gleich einem Räuber bestraft. Das bedeutet, dass der Strafrahmen des Raubes gem. § 249 StGB anzuwenden ist.

Zunächst muss ein Diebstahl oder aber ein Raub vorliegen. Es muss sich um eine Sache handeln. Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Diese Sache muss beweglich sein, d.h. dass man die Sache tatsächlich fortbewegen kann.

Sie Sache ist fremd, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Die tatbestandliche Handlung besteht in der Wegnahme. Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam enthält eine objektive und eine subjektive Komponente. Zum einen muss der Inhaber die tatsächliche Sachherrschaft besitzen, zum andern den Willen zur Sachherrschaft.

Der neue Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über eine Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren, wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

Sollte der Gewahrsamsinhaber jedoch mit der Weggabe einverstanden sein, so liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor. Das Einverständnis muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Der innere Wille ist entscheidend.

Zudem muss eine Zugeignungsabsicht vorliegen. Diese setzt sich aus einer Aneigung und einer Enteignung zusammen. Unter Aneigung versteht man die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht dem eigenen Vermögen einzuverleiben, sei es auch nur vorübergehend. Unter Enteignung versteht man die Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition. Die Enteignung muss auf Dauer angelegt sein. Sollte diese Enteignungskomponente nicht vorliegen, so spricht man lediglich von Gebrauchsanmaßung.

Die Zugeignung muss des Weiteren rechtswidrig sein. Wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch hat so liegt kein Diebstahl vor.

Für den Raub muss noch ein Nötigungsmittel vorliegen. Als Nötigungsmittel kommt zum einen die Gewalt gegen eine Person oder die Anwendung in Betracht oder eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben.

Die Gewalt muss sich unmittelbar oder zumindest mittelbar gegen eine Person richten. Die Gewalt muss sich als körperlich wirkender Zwang empfunden werden, rein psychisch wirkender Zwang reicht nicht aus. Diese Gewalt muss eingesetzt werden, um einen Widerstand zu überwinden.

Gewalt gegen eine Person bedeutet:

  1. Körperlich wirkender Zwang
  2. zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes

Für eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss das in Aussicht gestellte Übel die Wahrscheinlichkeit des Todes oder einer nicht ganz unwesentlichen Körperverletzung in sich tragen. Dabei reicht es aus, wenn nur der Anschein der Ernstlichkeit erweckt wird und der Bedrohte die Verwirklichung der Gefahr wenigstens für möglich hält. Dabei muss jedoch eine Abgrenzung zur bloßen Warnung erfolgen.

Eine Drohung bezeichnet:

  1. das In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen empfindlichen Übels
  2. auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt
  3. zwecks Erreichung eines Nötigungserfolges

Die Gewalt oder die Drohung müssen als Mittel zur Wegnahme eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass die Nötigung erfolgt, um die Wegnahme zu ermöglichen.

Die §§ 250, 251 und 252 StGB sind ebenfalls anwendbar, da der Täter gleich einem Räber bestraft wird und dies Sonderformen des Raubes darstellen.

Der Täter muss „auf frischer Tat“ betroffen sein. Das bedeutet, dass die Gewaltanwendung in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Wegnahme stehen muss, aber nicht unbedingt am Tatort erfolgen. Das Nötigungsmittel muss jedoch gerade deswegen angewendet werden, weil der Täter befürchtet, dass das Opfer ihm den soeben erlangten Gewahrsam zugunsten des Verletzten wieder entziehen werde, oder dass er dem Fortschaffen der Beute in anderer Weise ei Hindernis in den Weg legen könnte.

Zudem muss der Täter mit Beutesicherungsabsicht handeln, also der Vorsatz muss sich darauf erstrecken. Dem Täter muss es gerade um den Erhalt der Beute gehen.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


0157-71663548

Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

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