Beschluss 20. November 2013
Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2013 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 13. März 2013 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 16 bis 39 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 14 Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr), schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen (14 Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten) und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 24 Fällen (24 Einzelstrafen von sechs Monaten) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtstrafe hat es zur Be-währung ausgesetzt. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 16 bis 39 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) verurteilt worden ist, ist das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung einzustellen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 8. Oktober 2013 Folgendes ausgeführt:
„Der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) in den unter Ziffer II. 16.-39. der Urteilsgründe festgestellten Fällen steht jeweils das Verfahrenshindernis der Strafver-folgungsverjährung entgegen. Die Verjährungsfrist beträgt insoweit fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie war deshalb mit Ablauf des Vortags zum jeweils datumsgleichen Tag im Zeitraum vom 21. November 2008 bis zum 20. November 2010 beendet. Das gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgesehene Ruhen der Verjährung erstreckt sich auf den Straftat-bestand des § 182 StGB nicht. Der Verjährungslauf wurde auch nicht gemäß § 78c StGB vor Ablauf unterbrochen. Das Verfahrenshindernis hat die Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO zur Folge.“
Dem tritt der Senat bei.
2. Der verbleibende Strafausspruch wird von der Teileinstellung des Verfahrens nicht berührt. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht, hätte es die Verjährung in den 24 Fällen des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen berücksichtigt, auf mildere Einzelstrafen oder eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar genügen die Ausführungen des Landgerichts zu dem mittels „DNA-Analyse“ untersuchten „Prostata-Sekret“ nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Darlegungen bei DNA-Vergleichsuntersuchungen stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13; Beschluss vom 16. April 2013 – 3 StR 67/13; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212; Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, BGHR StPO § 261 Beweiskraft 6; Urteil vom 3. Mai 2012 – 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 23; Beschluss vom 6. März 2012 – 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21). Da es dem Landgericht aber ersichtlich nicht entscheidend auf die Zuordnung des auf dem Teppich in der Dachgeschosswohnung gefundenen Spermas zum Angeklagten ankam, schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
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