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Fachanwältin für Strafrecht

Beschluss vom 4. Dezember 2013

4 StR 446/13

Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 148 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO und erhebt die Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat mit der Rüge, der Angeklagte sei nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12, StV 2013, 611). Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zunächst nicht zur Sache eingelassen. Aufgrund der Verständigung hat er ein „vollumfängliches“ Geständnis abgelegt, das nach den Urteilsgründen über seine Einlassung bei der Polizei hinausging. Dass der Angeklagte von seinem Mittäter und weiteren Beteiligten der Rauschgiftgeschäfte belastet wurde, schließt nicht aus, dass er sich ohne die Verständigung gegen die Tatvorwürfe verteidigt und entsprechende Beweisanträge gestellt hätte.

Verhalten im Notfall

Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.

Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.

Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.


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Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.

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