2 BvR 722/13
Pressemitteilung Nr. 25
„NSU-Verfahren“: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ausweiskontrollen für Zuschauer erfolglos
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sitzungspolizeilichen
Anordnungen des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts
München vom 4. März 2013 im sogenannten NSU-Verfahren (6 St 3/12).
Insbesondere rügt sie, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle
vorzulegenden Ausweispapieren der Zuschauerinnen und Zuschauer gefertigt
und vorübergehend aufbewahrt werden sollen.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den
Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Sofern die
Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende
Abwägung eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange. Der
Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, ist nicht von
einem Gewicht, das die Belange des geordneten Sitzungsablaufs deutlich
überwiegt.
Wann die Kammer über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache
entscheiden wird, ist noch nicht absehbar.
„NSU-Verfahren“: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ausweiskontrollen für Zuschauer erfolglos
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2013 im sogenannten NSU-Verfahren (6 St 3/12). Insbesondere rügt sie, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle vorzulegenden Ausweispapieren der Zuschauerinnen und Zuschauer gefertigt und vorübergehend aufbewahrt werden sollen.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange. Der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, ist nicht von einem Gewicht, das die Belange des geordneten Sitzungsablaufs deutlich überwiegt.
Wann die Kammer über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache entscheiden wird, ist noch nicht absehbar.
Verhalten im Notfall
Sollten Sie einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl ausgehändigt bekommen bewahren Sie Ruhe. Das Wichtigste ist, dass Sie schweigen. Dies ist Ihr gutes Recht und von dem sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl ergangen ist bitten Sie Ihre Familie oder Bekannte einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann schnell und effektiv reagieren.
Unter meiner Notfallrufnummer bin ich für Sie 24 Stunden am Tag erreichbar. Ich werde sofort aktiv und kümmere mich um Sie oder Ihren Angehörigen.
Auch bei einer polizeilichen Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung ist es wichtig dort nicht zu erscheinen. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
Kontaktieren Sie mich und ich werde die Verteidigung anzeigen und der Polizei mitteilen, dass Sie zu einem etwaigen Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Zugleich werde ich Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen den Tatvorwurf und den bestmöglichen Verteidigungsweg besprechen.